AS 2017 715
Luftreinhalte-Verordnung
Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Änderung vom 3. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 2, 3 und 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
3. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 814.318.142.1
2016-2994 715
Luftreinhalte-Verordnung AS 2017
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Ziff. 711 Abs. 2 Bst. i
2 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfäl- le vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere: i. Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.
Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgen- den Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden: a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a;
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Luftreinhalte-Verordnung AS 2017
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 22 Bst. f
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden: f. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.
Ziff. 521
1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1
verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbren- nen in diesen Anlagen geeignet sind.
2 Inhandbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW
sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen
nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Zif- fer 1 verbrannt werden.
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Luftreinhalte-Verordnung AS 2017
Ziff. 522 Abs. 1
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Zif-
fer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung
bis über über über über
70 kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW
bis bis bis
500 kW 1 MW 10 MW
Holzbrennstoffe – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 13 13 11 11 – Feststoffe insgesamt mg/m3 – 50a 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO): – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1 mg/m3 4000b 500 500 250 150 – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c o- der d Ziffer 2 mg/m3 1000 500 500 250 150 – Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3 c c c c 150 – gasförmige organische Stoffe, ange- geben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3 – – – – 50 – Ammoniak und Ammoniumverbin- dungen, angegeben als Ammoniakd mg/m3 – – – 30 30 Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. a Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach An- hang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW: 100 mg/m3. b Gilt nicht für Zentralheizungsherde. c Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6. d Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
Ziff. 524 Abs. 1
1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissions-
grenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.
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Luftreinhalte-Verordnung AS 2017
Anhang 5 (Art. 21 und 24)
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie 2 Bst. a und b Ziff. 1
1 Als Holzbrennstoffe gelten:
a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbeson- dere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Mas- sivholz; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält; d. unbehandeltes Altholz in Form von:
1. Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massiv-
holz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,
2. Einwegpaletten aus Massivholz.
2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; b. alle übrigen Stoffe, wie:
1. Betrifft nur den französischen Text.
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