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AS 2017 7179

AS 2017 7179

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Bst. B Aufgehoben

II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 919.117.72

2017-2707 7179

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2017

Anhang 2 (Art. 11) Bst. A Ziff. 3 Einleitungssatz und Ziff. 4 A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20082 (MSV) übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bst. B Ziff. 4 B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Bst. C Ziff. 4 C. Produzentenorganisation GalloSuisse

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bst. D Ziff. 3 Einleitungssatz und Ziff. 4 D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder der «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm herstellt:

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bst. E E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois

1. Höhe der Beiträge

1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm produzierten Vacherin Fribourgeois an die «Interprofession du Vache- rin Fribourgeois» (IPVF) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

2 SR 916.350.2

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2017

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milch-

menge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der IPVF auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder der «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois (Grüngewicht) und die An- zahl Laibe; c. die zu Vacherin Fribourgeois verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibge- wicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis

12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bst. F F. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1. Höhe der Beiträge

1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbauka-

taster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchen- verband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbau- kataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter

Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisa- tion nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 20073 eingereich- ten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.

3 SR 916.140

V über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2017

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förder- beiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nicht- mitglieder selber leistet.

1.4 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen

Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftra- gen.

1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken

beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2018 und 2019 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung dersel- ben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten

Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stel- len übermitteln dem BSRW oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenver- bänden, die dem BSRW angeschlossen sind, auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Produzenten und Einkellerer; b. die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2019.

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