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AS 2017 725

Beschlüsse Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 des Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention)

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) Beschlüsse Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Hexachlorbutadien, Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern und der polychlorierten Naphthaline

Angenommen an der siebten Vertragsparteienkonferenz am 15. Mai 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 2016

Übersetzung1

Die Vertragsparteienkonferenz beschliesst die Anlagen A und C des Stockholmer Übereinkommens2 gemäss Bei- lage anzunehmen.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2017 725)

2 SR 0.814.03

2016-3311 725

POP-Konvention AS 2017

Anlage A3

Eliminierung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung4

Aldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 309-00-2 Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid

Alpha-Hexachlor- Produktion keine cyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-84-6

Beta-Hexachlor- Produktion keine cyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-85-7

Chlordan* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 57-74-9 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Strassen Additiv in Furnierleim

Chlordecon* Produktion keine CAS-Nr.: 143-50-0 Verwendung keine

3 Neue Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezem- ber 2016. 4 Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt sind.

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Dieldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 60-57-1 Verwendung bei landwirtschaftlichen Mass- nahmen

Technisches Endosul- Produktion zugelassen für die in das Register fan* (CAS-Nr.: 115- aufgenommenen Vertragsparteien 29-7) und Endosul- Verwendung Kombinationen von Kulturen und fan-Isomere* (CAS- Schädlingen nach Massgabe von Nr.: 959-98-8 und Teil VI dieser Anlage CAS-Nr. 33213-65-9)

Endrin* Produktion keine CAS-Nr.: 72-20-8 Verwendung keine

Heptachlor* Produktion keine CAS-Nr.: 76-44-8 Verwendung Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unter- irdisch) Holzschutzmittel wird in Erdkabelverzweigern ver- wendet

Hexabrombiphenyl* Produktion keine CAS-Nr.: 36355-01-8 Verwendung keine

Hexabrom- Produktion Zugelassen für die in das Register cyclododecan aufgenommenen Vertragsparteien nach Massgabe von Teil VII dieser Anlage Verwendung Expandiertes und extrudiertes Poly- styrol im Gebäudesektor nach Mass- gabe von Teil VII dieser Anlage

Hexabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Hep- Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach tabromdiphenylether* Massgabe von Teil IV dieser Anlage

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Hexachlorbenzol Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 118-74-1 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten5

Hexachlorbutadien Produktion keine CAS-Nr.: 87-68-3 Verwendung keine

Lindan* Produktion keine CAS Nr: 58-89-9 Verwendung Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweit- linientherapie

Mirex* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 2385-85-5 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Termitenvernichtungsmittel

Pentachlorbenzol* Produktion keine CAS-Nr.: 608-93-5 Verwendung keine

Pentachlorphenol Produktion zugelassen für die in das Register und seine Salze aufgenommenen Vertragsparteien, und Ester nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage Verwendung Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Quer- träger nach Massgabe von Teil VIII dieser Anlage

Polychlorierte Biphe- Produktion keine nyle Verwendung nach Teil II dieser Anlage verwen- (PCB)* dete Produkte und Erzeugnisse

5 Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol

als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Polychlorierte Naph- Produktion Zwischenprodukt bei der Herstellung thaline, namentlich von polyfluorierten Naphthalinen, Dichlornaphthaline, namentlich von Octafluornaphthalin Trichlornaphthaline, Verwendung Herstellung von polyfluorierten Tetrachlornaphthaline, Naphthalinen, namentlich von Octa- Pentachlornaphthaline, fluornaphthalin Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin

Tetrabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Penta- Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach bromdiphenylether* Massgabe von Teil V dieser Anlage

Toxaphen* Produktion keine CAS-Nr.: 8001-35-2 Verwendung keine

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men. ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemi- kalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwen- dung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Men- schen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach No- tifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Sys- teme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch um- gewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen

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aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schät- zung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bil- dendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Noti- fikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit be- kannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produk- tions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weite- re zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmerege- lungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Ver- wendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexa- bromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV dieser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdiphe- nylether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage ver- wendet werden. v) Technisches Endosulfan (CAS-Nr. 115-29-7), Endosulfan-Isomere (CAS- Nr. 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9) und Endosulfansulfat (CAS-Nr. 1031-07-8) wurden beurteilt und als persistente organische Schadstoffe iden- tifiziert. vi) Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5), Natriumpentachlorphenat (CAS-Nr. 131-52-2 und 27735-64-4 (als Monohydrat)) und Pentachlorphenyllaurat (CAS-Nr. 3772-94-9) sowie ihr Umwandlungsprodukt Pentachloranisol (CAS-Nr. 1825-21-4) wurden als persistente organische Schadstoffe identi- fiziert.

Teil II Polychlorierte Biphenyle Jede Vertragspartei ist verpflichtet: a. im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung po- lychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z.B. Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien,

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nach Massgabe der folgenden Prioritäten Massnahmen zu ergreifen und da- bei: i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 10 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen, ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen, iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustel- len und aus dem Verkehr zu ziehen; b. im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwen- dung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen: i) ausschliessliche Verwendung in intakten und dichten technischen Ein- richtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gege- benenfalls rasche Abhilfe möglich ist, ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht, iii) Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäu- sern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmässige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten; c. unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtun- gen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder einge- führt werden; d. die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Service- betriebe zu gestatten; e. entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Kon- ferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt;

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f. an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphe- nyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln; g. alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung poly- chlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragspar- teien nach Artikel 15 vorzulegen; h. die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsicht- lich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertrags- parteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorier- ter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

Teil III Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage: a. bedeutet «Hexabromdiphenylether» und «Heptabromdiphenylether» 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183 CAS-Nr. 207122-16-5) und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether; b. bedeutet «Tetrabromdiphenylether» und «Pentabromdiphenylether» 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 5436-43-1) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 60348-60-9) und an- dere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether enthaltene Tetra- und Pen- tabromdiphenylether; c. bedeutet «Hexabromcyclododecan» Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 3194-55-6) und seine wichtigsten Diastereomere: alpha-Hexabromcyclododecan (CAS- Nr. 134237-50-6), beta-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-51-7) und gamma-Hexabromcyclododecan (CAS-Nr. 134237-52-8).

Teil IV Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Hepta-

bromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthal-

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tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise er- folgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt; b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphe- nylether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwen- dung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Hepta- bromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

Teil V Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pen-

tabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthal- tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise er- folgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt; b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenyl- ether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Ho- heitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Penta-

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bromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

Teil VI Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan) Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehalt- lich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet wer- den:

Kultur Schädling

Apfel Blattläuse

Toor (Erbsen) Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll- Kapseleule

Bohne, Augenbohne Blattläuse, Minierer, Weisse Fliegen

Chili, Zwiebel, Kartoffel Blattläuse, Zwergzikaden

Kaffee Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelborer

Baumwolle Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weisse Fliegen

Aubergine, Okra Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer

Erdnuss Blattläuse

Jute Spilosoma obliqua, Breitmilbe

Mais Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica, Sesamia calamistis), Stängelbohrer (Busseola fusca)

Mango Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden

Senf Blattläuse, Gallmücken

Reis Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reishalm- bohrer, Weisse Zwergzikade

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Kultur Schädling

Tee Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmier- läuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria), Teewanze, Thripse

Tabak Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm

Tomate Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weisse Fliegen

Weizen Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten

Teil VII Hexabromcyclododecan Jede Vertragspartei, die für die Produktion und die Verwendung von Hexabromcyc- lododecan in Produkten und Erzeugnissen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol im Gebäudesektor eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 4 hat registrieren lassen, ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit expandiertes oder extrudiertes Polystyrol, welches Hexabromcyclododecan enthält, während seiner gesamten Lebensdauer durch seine Etikettierung oder auf andere Weise leicht identi- fiziert werden kann.

Teil VIII Pentachlorphenol und seine Salze und Ester Alle Parteien, die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Produktion und Verwendung von Pentachlorphenol zur Behandlung von Strommasten und deren Querträger haben registrieren lassen, ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Strommasten und deren Querträger, die mit Pentachlorphenol behandelt wurden, durch ihre Etikettierung oder auf andere Weise während ihrer gesamten Lebensdauer leicht identifiziert werden können. Mit Pentachlorphenol behandelte Gegenstände dürfen nicht für andere Zwecke wiederverwendet werden als für jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

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Anlage C6

Unerwünschte Nebenprodukte

Teil I Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Artikels 5 Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:

Chemikalie

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) Pentachlorbenzol (PeCB) CAS-Nr.: 608-93-5 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthaline, Hexachlornaphthaline, Hepta- chlornaphthaline, Octachlornaphthalin

Teil II Quellkategorien Hexachlorbenzol, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphtha- line, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktio- nen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf: a. Abfallverbrennungsanlagen, einschliesslich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizini- schen Bereich oder Klärschlamm; b. mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen;

6 Neue Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12 und SC-7/14 der Konferenz der

Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 2016.

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c. Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke; d. folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie: i) Sekundärkupferproduktion, ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie, iii) Sekundäraluminiumproduktion, iv) Sekundärzinkproduktion.

Teil III Quellkategorien Hexachlorbenzol, Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornapthaline, Trichlornaphthaline, Tetrachlornaphthaline, Pentachlornaphthali- ne, Hexachlornaphthaline, Heptachlornaphthaline, Octachlornaphthalin, können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden: a. offene Verbrennung von Abfall, einschliesslich Verbrennung auf Deponien; b. in Teil II nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Indus- trie; c. häusliche Verbrennungsquellen; d. mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen; e. Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe; f. spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebil- dete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil; g. Krematorien; h. Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraft- stoff; i. Tierkörperbeseitigung; j. Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder; k. Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen; l. Kupferkabelverschwelung; m. Altölaufbereitungsanlagen.

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Teil IV: Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Anlage:

a. bedeutet «polychlorierte Biphenyle» aromatische Verbindungen, die so ge- bildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzol- ringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können; und b. sind «polychlorierte Dibenzo-p-dioxine» und «polychlorierte Dibenzofu- rane» trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauer- stoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können. 2 In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenz- ofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheits- organisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäqui- valenten ausgedrückt.

Teil V: Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinde- rung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemika- lien zur Verfügung gestellt.

A. Allgemeine Vermeidungsmassnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmässige Massnahmen kommen in Frage: a. die Verwendung Abfall vermeidender Technologien; b. die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe; c. die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden;

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d. der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organi- sche Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht; e. gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung; f. Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offe- ner und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschliesslich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neu- er Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Massnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiederge- winnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfall- trennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorg- fältig in Betracht gezogen werden; g. Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten; h. Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen ele- mentares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.

B. Beste verfügbare Techniken Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merk- male der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Um- weltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Ver- ringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beach- tung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Massnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung: a. allgemeine Überlegungen: i) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: Die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgrösse variieren, ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen, iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit, iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Roh- stoffe und ihre Energieeffizienz, v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit ver- bundenen Risiken, vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt,

POP-Konvention AS 2017

vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die in indust- riellem Massstab erfolgreich erprobt worden sind, ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaft- lichen Kenntnissen und Erkenntnissen; b. allgemeine Massnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau beste- hender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorran- gig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen wer- den, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen die- se Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmassnahmen folgende Verringerungsmassnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden: i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption, ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse, iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlos- sene Systeme, iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Para- metern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.

C. Beste Umweltschutzpraktiken Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzprakti- ken erarbeiten.

Beschlüsse Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 des Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) | Lexipedia | Lexipedia