AS 2017 7377
Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte
Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
Änderung vom 16. November 2017
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:
Art. 50 Abs. 2bis 2bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest: a. die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unter- kunft, Verpflegung und Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf; b. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kos- ten für die Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen.
II Anhang 7 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2.1.3 und 3.1.2
Aufgehoben
1 SR 415.011
2017-1509 7377
Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2017
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
16. November 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin
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