AS 2017 7503
Verordnung über die Militärjustiz
Verordnung über die Militärjustiz (MJV)
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 4 und 5, 4c, 6 Absatz 1, 10 Absatz 1 sowie 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791 (MStP), auf Artikel 199 Buchstabe a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 (MStG), auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19953, und auf die Artikel 4 Absatz 2 sowie 6 der Armeeorganisation vom 18. März 20164, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Aufgabe und die Organisation der Militärjustiz sowie die Militärdienstpflicht der Angehörigen der Militärjustiz.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die ein-
schlägige Militärgesetzgebung. 2 Reglemente und Weisungen, die gestützt auf die einschlägige Militärgesetzgebung erlassen wurden, gelten auch für die Angehörigen der Militärjustiz, sofern die Oberauditorin oder der Oberauditor keine besonderen Reglemente oder Weisungen erlassen hat.
3 Wo die einschlägige Militärgesetzgebung oder Reglemente und Weisungen, die
gestützt darauf erlassen wurden, auf die Armee verweisen und die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee bestimmen, gelten diese Regelungen auch für die Militärjustiz und deren Angehörige.
SR 516.41
2017-0566 7503
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4 Soweit Bestimmungen der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom
24. Oktober 19795 (MStV) das Militärstrafverfahren regeln, gehen sie dieser Ver- ordnung vor.
2. Abschnitt: Aufgabe
Art. 3
1 Die Militärjustiz agiert im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss MStG, MStP,
MStV6 und der Verordnung vom 22. November 20177 über die Militärdienstpflicht sowohl als Verwaltungs- als auch als Strafbehörde.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) kann Justizoffizierinnen und Justizoffizieren die Führung von Administra- tivuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Oberauditorin oder des Oberauditors
Art. 4 Oberauditorin oder Oberauditor
1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor nimmt im Rahmen ihrer oder seiner Zu-
ständigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 1 MStP gegenüber den Angehörigen der Militärjustiz sämtliche Funktionen wahr, die der Chefin oder dem Chef der Armee oder dem Kommando Ausbildung gegenüber den Angehörigen der Armee zukom- men. 2 Sie oder er bestimmt die Zahl der Angehörigen der Militärjustiz und deren Organi- sation, soweit diese nicht durch den Bundesrat und das VBS abschliessend festgelegt sind. 3 Sie oder er teilt die Angehörigen der Militärjustiz den jeweiligen Regionen, Ge- richten oder Funktionen zu.
4 Sie oder er erlässt Weisungen bezüglich der Ernennung oder der Beförderung der
Justizoffizierinnen und Justizoffiziere und der anderen Angehörigen der Militärjustiz in die jeweilige Funktion unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäss Anhang 1. Sie oder er ist für die Ernennung oder die Beförderung zuständig. 5 Sie oder er bestimmt die Aus- und die Weiterbildungskurse für Justizoffizierinnen und Justizoffiziere unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Anhang 2.
6 Sie oder er entscheidet über Gesuche gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 22.
November 20178 über die Militärdienstpflicht um Zuweisung zur Armee (Militärjus- tiz) durch weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen im Bereich der Ge- richtsbehörden und der Strafverfolgung. Sie oder er regelt deren Dienst- und deren
5 SR 322.2 6 SR 322.2 7 SR 512.21 8 SR 512.21
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Ausbildungsdienstpflicht nach dem Bedarf der Militärjustiz unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Anhang 2. 7 Sie oder er ist für die Entlassung von Justizoffizierinnen und Justizoffizieren und anderen Angehörigen der Militärjustiz gemäss Artikel 10 Absatz 2 zuständig.
8 Sie oder er überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafverfahren
in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.
9 Sie oder er berät die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie
die Auditorinnen und Auditoren in fachlichen Belangen. 10 Sie oder er kann Angehörige der Militärjustiz zur Erteilung von Unterricht über Militärstrafrecht in Ausbildungsdiensten der Truppe aufbieten.
11 Sie oder er unterbreitet der zuständigen Behörde Vorschläge für die Wahl der
Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der militärischen Gerichte.
Art. 5 Meldungen an die Oberauditorin oder den Oberauditor 1 Die für den Sitzungstag zuständige Präsidentin oder der für den Sitzungstag zu- ständige Präsident des Gerichts teilt der Oberauditorin oder dem Oberauditor im Zusammenhang mit Militärstrafverfahren Folgendes mit: a. den Sitzungstag mit Traktanden; b. den Urteilsspruch (Dispositiv); c. die Anmeldung und den Rückzug von Appellationen und Kassationsbe- schwerden. 2 Die leitende Präsidentin oder der leitende Präsident des Gerichts erstattet der Oberauditorin oder dem Oberauditor im Zusammenhang mit Militärstrafverfahren jährlich und zu einem von der Oberauditorin oder dem Oberauditor festzulegenden Zeitpunkt Bericht über die Tätigkeit des Gerichts. 3 Die Auditorin oder der Auditor orientiert die Oberauditorin oder den Oberauditor unter Zustellung einer Kopie der Anklageschrift über die Anklageerhebung in wich- tigen Fällen. 4 Die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter teilt der Oberauditorin oder dem Oberauditor die Eröffnung und den Abschluss eines militärgerichtlichen Untersuchungsverfahrens mit.
5 Die Meldungen erfolgen immer über die zuständige Kanzlei.
4. Abschnitt: Administrative Bestimmungen und Militärdienstpflicht
Art. 6 Einteilung in die Militärjustiz
1 Gesuche um Einteilung in die Militärjustiz sind durch Angehörige der Armee auf
dem Dienstweg an die Oberauditorin oder den Oberauditor zu richten.
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2 Bewilligt diese oder dieser das Gesuch, stellt sie oder er bei der zuständigen Stelle der Armee den Antrag zur Einteilung als Justizoffizierin oder Justizoffizier oder als andere Angehörige oder anderer Angehöriger der Militärjustiz.
Art. 7 Administrative Unterstellung
1 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen administrativ der Oberauditorin
oder dem Oberauditor. 2 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der leitenden Präsidentin oder des leitenden Präsidenten des Gerichts sowie der Chefin oder des Chefs «Auditor» und der Chefin oder des Chefs «Untersuchungsrichter» der jeweiligen Region im Rahmen des allgemeinen Dienstbefehls gemäss Artikel 22.
Art. 8 Disziplinarstrafgewalt Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen der Disziplinarstrafgewalt der Ober- auditorin oder des Oberauditors.
Art. 9 Gradstruktur Die Gradstruktur für die Angehörigen der Militärjustiz wird im Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Dauer der Militärdienstpflicht von Justizoffizierinnen und Justizoffizieren 1 Die Militärdienstpflicht der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere dauert bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 13 Militärgesetz und richtet sich nach der Verweildauer in der Funktion sowie dem Bedarf der Militärjustiz. Die Verweildauer in der jeweiligen Funktion beträgt vier bis acht Jahre. 2 Justizoffizierinnen und Justizoffiziere können vor dem Erreichen der Altersgrenze entlassen werden, wenn: a. sie die maximale Verweildauer in ihrer Funktion gemäss Absatz 1 erreicht haben; b. sie insgesamt 1200 Tage Ausbildungsdienst geleistet haben; c. sie nach Übernahme einer neuen Funktion in dieser Funktion mindestens
240 Tage Ausbildungsdienst geleistet haben; oder
d. die Eignung für die Einteilung als Justizoffizierin oder Justizoffizier nicht mehr gegeben ist und ihnen keine andere Funktion in der Militärjustiz über- tragen werden kann. 3 Die Militärdienstpflicht der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung verlängert werden, sofern die Funk- tion, für die sie vorgesehen sind, nicht von sonstigen Angehörigen der Militärjustiz wahrgenommen werden kann.
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4 Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem die betreffende Justizoffizierin oder der betreffende Justizoffizier das 65. Al- tersjahr vollendet.
Art. 11 Beförderungen und Ernennungen Beförderungen und Ernennungen von Angehörigen der Militärjustiz richten sich nach dem Bedarf der Militärjustiz sowie nach Artikel 4 Absatz 4.
Art. 12 Freiwillige Dienstleistungen 1 Angehörige der Militärjustiz, die freiwillig Militärdienst leisten wollen, reichen bei der Oberauditorin oder beim Oberauditor ein entsprechendes Gesuch ein.
2 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
a. für die freiwillige Dienstleistung bei der Militärjustiz ein Bedarf besteht; und b. der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat.
3 Angehörige der Militärjustiz dürfen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Jahren höchstens 75 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.
Art. 13 Ständige Dienstbereitschaft und Urlaub 1 Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer ihrer Militär- dienstpflicht Dienst nach Bedarf. 2 Sie haben ein Gesuch um Urlaub einzureichen, falls sie planen, länger als vierzehn Tage nicht an der dem Oberauditorat gemeldeten Zustelladresse erreichbar zu sein oder sich eine solche Abwesenheit ungeplant ergibt.
3 Über Gesuche um Urlaub entscheidet:
a. bei einem Urlaub von bis zu 31 Tagen:
1. von Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichtern: die Chefin
oder der Chef «Untersuchungsrichter»,
2. von Auditorinnen und Auditoren: die Chefin oder der Chef «Auditor»,
3. von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreibern: die leitende Präsi-
dentin oder der leitende Präsident des Gerichts; b. bei allen anderen Urlaubsgesuchen: die Oberauditorin oder der Oberauditor.
Art. 14 Aufgebot 1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor bietet die Angehörigen der Militärjustiz zu Dienstleistungen auf: a. durch einen persönlichen Marschbefehl; b. durch ein besonderes Aufgebot.
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2 Angehörige der Militärjustiz dürfen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden
Jahren höchstens 75 Tage Ausbildungsdienste leisten. Vorbehalten bleiben zusätzli- che freiwillige Ausbildungsdienste gemäss Artikel 12 Absatz 3.
Art. 15 Uniform
1 Angehörige der Militärjustiz leisten den Dienst in Uniform.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann ausnahmsweise den Dienst in Zivil-
kleidung anordnen.
Art. 16 Private Verteidigung durch Angehörige der Militärjustiz 1 Die Übernahme einer privaten Verteidigung durch Angehörige der Militärjustiz in einer militärgerichtlichen Untersuchung oder in einem Militärstrafverfahren ist nicht zulässig.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann auf Gesuch hin eine Ausnahme
bewilligen.
5. Abschnitt: Organisation der militärischen Strafbehörden
Art. 17 Strafverfolgungsbehörden
1 Es bestehen drei Auditorenregionen und drei Untersuchungsrichterregionen, die
nach sprachlichen Zuständigkeiten abgegrenzt sind: a. Auditorenregion 1 und Untersuchungsrichterregion 1: französischsprachig; b. Auditorenregion 2 und Untersuchungsrichterregion 2: deutschsprachig; c. Auditorenregion 3 und Untersuchungsrichterregion 3: italienischsprachig. 2 Die subsidiäre örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel
26 Absatz 2 MStP wird im Anhang 4 geregelt.
3 Die Auditorenregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef «Auditor»
geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Auditorinnen oder Auditoren zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Auditorinnen und Auditoren ist im Anhang 5 geregelt.
4 Die Untersuchungsrichterregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef
«Untersuchungsrichter» geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Unter- suchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter ist im Anhang 5 geregelt.
Art. 18 Ausserordentliche Auditorinnen und Auditoren sowie Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter 1 Für besondere Fälle, wie zur Untersuchung von Flugunfällen, kann die Oberaudito- rin oder der Oberauditor ausserordentliche Auditorinnen oder Auditoren sowie ausserordentliche Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter bezeichnen.
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2 Zur Durchführung von Einvernahmen von Opfern von Straftaten gegen die sexuel-
le Integrität gemäss Artikel 84d Buchstabe a MStP kann sie oder er ausserordentli- che Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter bezeichnen.
Art. 19 Militärgerichte
1 Es bestehen drei Militärgerichte mit folgenden Zuständigkeiten:
a. Das Militärgericht 1 mit drei Abteilungen ist zuständig für Fälle aus der Au- ditorenregion und Untersuchungsrichterregion 1. b. Das Militärgericht 2 mit vier Abteilungen ist zuständig für Fälle aus der Au- ditorenregion und Untersuchungsrichterregion 2. c. Das Militärgericht 3 mit einer Abteilung ist zuständig für Fälle aus der Audi- torenregion und Untersuchungsrichterregion 3. 2 Die subsidiäre örtliche Zuständigkeit der Militärgerichte gemäss Artikel 26 Absatz
2 MStP wird im Anhang 4 geregelt.
3 Die Militärgerichte werden von je einer leitenden Präsidentin (Präsidentin I) oder einem leitenden Präsidenten (Präsident I) geführt.
4 Zur Durchführung von Einvernahmen von Opfern von Straftaten gegen die sexuel-
le Integrität gemäss Artikel 84d Buchstabe a MStP kann die Oberauditorin oder der Oberauditor ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber be- zeichnen.
Art. 20 Militärappellationsgerichte 1 Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss gemäss Arti- kel 12 Absatz 4 MStP, mit folgenden Zuständigkeiten: a. Das Militärappellationsgericht 1 beurteilt Appellationen gegen Entscheide des Militärgerichts 1; der Ausschuss entscheidet über Disziplinargerichtsbe- schwerden französischsprachiger Angehöriger der Armee. b. Das Militärappellationsgericht 2 beurteilt Appellationen gegen Entscheide des Militärgerichts 2; der Ausschuss entscheidet über Disziplinargerichtsbe- schwerden deutschsprachiger Angehöriger der Armee. c. Das Militärappellationsgericht 3 beurteilt Appellationen gegen Entscheide des Militärgerichts 3; der Ausschuss entscheidet über Disziplinargerichtsbe- schwerden italienischsprachiger Angehöriger der Armee. 2 Die Militärappellationsgerichte werden von je einer leitenden Präsidentin (Präsi- dentin I) oder einem leitenden Präsidenten (Präsident I) geführt. 3 Die Chefin oder der Chef VBS kann die Militärappellationsgerichte in selbststän- dige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
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Art. 21 Militärkassationsgericht Es besteht ein Militärkassationsgericht unter der Leitung einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
Art. 22 Allgemeiner Dienstbefehl 1 Die leitende Präsidentin oder der leitende Präsident des Gerichts erlässt zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienst- vorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie: a. Namen, Grad und Zustelladresse mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse der zugeteilten Angehörigen der Militärjustiz; b. das Verzeichnis der Richterinnen und Richter sowie der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter; c. das Verzeichnis der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger; d. die Bezeichnung der vorgesehenen Sitzungstage und den ordentlichen Sit- zungsplan für das laufende Jahr; e. Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Kanzlei. 2 Die Chefin oder der Chef «Auditor» erlässt zu Beginn des Jahres einen allgemei- nen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit der Auditorinnen und Auditoren in der Auditorenregion sowie die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c und e.
3 Die Chefin oder der Chef «Untersuchungsrichter» erlässt zu Beginn des Jahres
einen allgemeinen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter in der Untersuchungsrichterregion sowie die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c und e. 4 Der allgemeine Dienstbefehl für die Gerichte ist von der Oberauditorin oder dem Oberauditor einzusehen; jener für die Auditorenregionen und Untersuchungsrichter- regionen ist durch sie oder ihn zu genehmigen.
5 Die zuständige Kanzlei stellt folgende Dienstbefehle zu:
a. den Dienstbefehl des Gerichts: den dort eingeteilten Angehörigen der Mili- tärjustiz und den Richterinnen, den Richtern, den Ersatzrichterinnen, den Er- satzrichtern, den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern dieses Ge- richts sowie dem Oberauditorat; b. den Dienstbefehl der Auditorenregion: den dort eingeteilten Angehörigen der Militärjustiz und den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern dieser Region sowie dem Oberauditorat; c. den Dienstbefehl der Untersuchungsrichterregion: den dort eingeteilten An- gehörigen der Militärjustiz und den amtlichen Verteidigerinnen und Vertei- digern dieser Region sowie dem Oberauditorat.
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6. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 23
1 Die Logistikbasis der Armee erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien
zum Rechnungswesen der Militärjustiz. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz. 2 Die zuständige Kanzlei führt die Rechnung. Im Aktiv- und im Assistenzdienst wird jeder Auditorenregion und jeder Untersuchungsrichterregion sowie jedem Gericht eine Rechnungsführerin oder ein Rechnungsführer zugeteilt.
3 Die Rechnung, die Kontrollen und die Belege werden unterschrieben:
a. in der Auditorenregion: durch die Chefin oder den Chef «Auditor»; b. in der Untersuchungsrichterregion: durch die Chefin oder den Chef «Unter- suchungsrichter»; c. in den Gerichten: durch die leitende Präsidentin oder den leitenden Präsiden- ten; d. in den übrigen Bereichen: durch die Oberauditorin oder den Oberauditor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor erlässt die Vorgaben und die Weisungen
gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 4–6.
Art. 25 Änderung eines anderen Erlasses Die Änderung eines anderen Erlasses wird in Anhang 6 geregelt.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Bisherige Fachoffizierinnen und Fachoffiziere der Militärjustiz übernehmen den
Grad ihrer jeweiligen Funktion gemäss Anhang 3.
2 Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht und von den nach neuem Recht zuständigen Strafbehörden weiterge- führt. 3 Auf Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die vor Inkrafttreten dieser Verord- nung bewilligt wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
4 Die für die Amtsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 durch
den Bundesrat gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter für die Militärgerichte und Militärappellationsgerichte bleiben in ihrer
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bisherigen Funktion im jeweiligen Gericht, jedoch gilt für die restliche Amtszeit das neue Recht.
Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 4)
Voraussetzungen für die Ernennung oder die Beförderung der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere und der anderen Angehörigen der Militärjustiz
1. Justizoffizierinnen und Justizoffiziere
1.1 Justizoffizierinnen und Justizoffiziere können frühestens nach einer Ver-
weildauer von vier Jahren in derselben Funktion oder im tieferen Grad be- fördert werden.
1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen
und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.
2. Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter gemäss
Anhang 3 Ziffer 5 Buchstabe e
2.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter können frühestens zwei
Jahre nach ihrer Umteilung zur Militärjustiz sowie nach erfolgter Teilnahme an den Ausbildungskursen gemäss Anhang 2 zur ordentlichen Untersu- chungsrichterin oder zum ordentlichen Untersuchungsrichter befördert wer- den.
2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen
und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.
3. Übrige Angehörige der Militärjustiz
3.1 Für Angehörige der Militärjustiz gemäss Artikel 2 Absatz 2 MStP, die im
Stab der Oberauditorin oder des Oberauditors gemäss Anhang 3 Ziffer 7 eingeteilt sind, gelten dieselben Bedingungen wie für Justizoffizierinnen und Justizoffiziere gemäss Ziffer 1.
3.2 Soldaten und Gefreite der Truppe, die als übrige Angehörige der Militärjus-
tiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, können frühestens nach ei- ner Verweildauer von vier Jahren in ihrer Funktion in den jeweils nächsthö- heren Grad befördert werden, aber nicht höher als zum Obergefreiten.
3.3 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzun-
gen.
3.4 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere sowie Offiziere der Truppe, die als
übrige Angehörige der Militärjustiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, behalten ihren bisherigen Grad; sie können nicht mehr befördert werden.
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 5 und 6)
Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Militärjustiz
1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Auditorinnen und
Auditoren sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1.1 Gerichtspräsidentinnen I und II und Gerichtspräsidenten I und II (Anhang 3
Ziffern 2 und 3), Auditorinnen und Auditoren sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden zu folgenden Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten: – bei erstmaliger Funktionsübernahme: zu einem Einführungskurs; – in jedem anschliessenden Funktionsjahr: zu einem Weiterbildungskurs.
1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt des Aufgebots
für den Einführungskurs sowie die Dauer und den Inhalt der Kurse fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
2. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
2.1 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden in jedem
Funktionsjahr zu einem Weiterbildungskurs aufgeboten.
2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt die Dauer und den Inhalt des
Kurses fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
3. Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter
3.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter werden in der Regel in
den ersten beiden Jahren nach der Umteilung zur Militärjustiz zu folgenden Ausbildungsmodulen aufgeboten: – einem Einführungskurs; – einem Ausbildungsmodul «Forensik»; – einem Praktikum bei einer Untersuchungsrichterin oder einem Untersu- chungsrichter.
3.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt der Aufgebote
sowie die Dauer und den Inhalt des Einführungskurses und des Praktikums fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
4. Zusätzliche Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der
Militärjustiz
4.1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann weitere Aus- und Weiterbil-
dungen für Angehörige der Militärjustiz vorsehen.
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Anhang 3 (Art. 9 und 26 Abs. 1)
Gradstruktur für die Angehörigen der Militärjustiz
1. Militärkassationsgericht:
1.1 Präsident/-in: Oberst
(Art. 15 Abs. 1 MStP)
1.2 Präsident/-in Stv: Oberst, Oberstlt
1.3 Of Recht: Oberstlt, Maj
1.4 Gerichtsschreiber/-in: Oberstlt, Maj
2. Militärappellationsgerichte:
2.1 Präsident/-in I: Oberst
(Art. 12 Abs. 1 MStP)
2.2 Präsident/-in II: Oberst, Oberstlt
(Art. 12 Abs. 1 MStP)
2.3 Gerichtsschreiber/-in: Maj
3. Militärgerichte:
3.1 Präsident/-in I: Oberst
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.2 Präsident/-in I Stv: Oberst, Oberstlt
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.3 Präsident/-in II: Oberstlt
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.4 Gerichtsschreiber/-in: Hptm
4. Auditorenregionen:
4.1 Chef/-in «Auditor»: Oberst
4.2 Chef/-in «Auditor» Stv: Oberst, Oberstlt
4.3 Geschäftsleitende Auditorin /
Geschäftsleitender Auditor: Oberstlt
4.4 Auditor/-in: Oberstlt, Maj
5. Untersuchungsrichterregionen:
5.1 Chef/-in «Untersuchungsrichter»: Oberst
5.2 Chef/-in «Untersuchungsrichter» Stv: Oberst, Oberstlt
5.3 Geschäftsleitende Untersuchungsrichterin /
Geschäftsleitender Untersuchungsrichter: Oberstlt
5.4 Untersuchungsrichter/-in: Maj, Hptm
5.5 Untersuchungsrichter-Anwärter/-in:
Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter behalten während der Anwärterzeit ihren Grad bei der Truppe vor der Umteilung.
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6. Militärjustiz Luftwaffe:
6.1 Chef/-in MJ LW: Oberst
6.2 Chef/-in MJ LW Stv: Oberstlt
7. Stab der Oberauditorin/des Oberauditors:
7.1 OA: Brigadier
(Art. 17 Abs. 2 MStP)
7.2 OA Stv: Oberst, Oberstlt
(Art. 17 Abs. 2 MStP)
7.3 Chef/-in Stab OA: Oberst
7.4 Chef/-in Personelles MJ: Oberst
7.5 Justizoffizier/-in OA: Oberst, Oberstlt,
Maj, Hptm
7.6 Chef/-in Ausbildung: Oberst
7.7 Chef/-in Ausbildung Stv: Oberstlt
7.8 Of Ausbildung: Maj, Hptm
7.9 Chef/-in Kommunikation: Oberst
7.10 Chef/-in Kommunikation Stv: Oberstlt
7.11 Of Kommunikation: Maj, Hptm
7.12 Chef/-in Recht: Oberst
7.13 Chef/-in Recht Stv: Oberstlt
7.14 Of Recht: Maj, Hptm
8. übrige Angehörige der Militärjustiz:
Die übrigen Angehörigen der Militärjustiz behalten ihren Grad bei der Trup- pe vor der Umteilung zur Militärjustiz.
9. Legende:
Hptm Hauptmann Maj Major MJ Militärjustiz OA Oberauditor/-in Oberstlt Oberstleutnant Of Offizier Stv Stellvertreter/-in LW Luftwaffe
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Anhang 4 (Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2)
Subsidiäre Zuständigkeit der Strafbehörden nach Ort der Begehung gemäss Art. 26 Abs. 2 MStP
Die Strafbehörden sind subsidiär örtlich wie folgt zuständig:
Auditorenregion 1, Untersuchungsrichterregion 1, Militärgericht 1 Kanton Bern: Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville Kanton Freiburg ohne Sensebezirk und Seebezirk Kanton Waadt Kanton Wallis ohne Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura
Auditorenregion 2, Untersuchungsrichterregion 2, Militärgericht 2 Kanton Zürich Kanton Bern ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg: Sensebezirk und Seebezirk Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden
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Kanton St. Gallen Kanton Graubünden ohne Bezirk Moësa Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Wallis: Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp
Auditorenregion 3, Untersuchungsrichterregion 3, Militärgericht 3 Kanton Tessin Kanton Graubünden: Bezirk Moësa
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Anhang 5 (Art. 17 Abs. 3 und 4)
Bestände der Strafverfolgungsbehörden
1. Bestand der Auditorinnen und Auditoren
Auditorenregion 1: höchstens 47 Auditorinnen und Auditoren Auditorenregion 2: höchstens 60 Auditorinnen und Auditoren Auditorenregion 3: höchstens 14 Auditorinnen und Auditoren
2. Bestand der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
Untersuchungsrichterregion 1: höchstens 51 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter Untersuchungsrichterregion 2: höchstens 66 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter Untersuchungsrichterregion 3: höchstens 20 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
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Militärjustiz. V AS 2017
Anhang 6 (Art. 25)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 19799 wird wie folgt geändert:
Art. 1, 2, 4, 6–18, 20 und 21 Aufgehoben
Art. 23 Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden
1 Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden soll sich auf einzelne Untersu-
chungs- und Verfahrenshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können.
2 Rechtshilfegesuche der Strafverfolgungsbehörden sind zu richten:
a. vom Auditor: an den Chef seiner Auditorenregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Auditorenregion; b. vom Untersuchungsrichter: an den Chef seiner Untersuchungsrichterregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Untersuchungsrichterregion.
3 Bei Anordnung von Beweisaufnahmen gemäss Artikel 128 Absatz 1 MStP hat der
Präsident Rechtshilfegesuche der Militärgerichte an den Chef der ersuchten Unter- suchungsrichterregion zu richten; dieser beauftragt einen seiner Untersuchungsrich- ter mit der Erledigung. 4 Bei anderen gerichtlichen Verfahrenshandlungen hat der Präsident Rechtshilfege- suche der Militärgerichte an den leitenden Präsidenten des ersuchten Militärgerichts zu richten.
Art. 26 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2
2 Die zuständige Kanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.
Art. 31 Haftkontrolle 1 Der Justizoffizier, der einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der zuständigen Kanzlei.
9 SR 322.2
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2 Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Artikel 55a und Artikel 59 Absatz 2 MStP) überschritten, so meldet die zuständige Kanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.
Art. 34 Abs. 1 1 Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern gegen deren Durchsu- chung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Artikel 67 Absatz 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem leitenden Präsidenten des für die betroffene Untersuchungsrichterregion zuständigen Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer schrift- licher Begründung.
Art. 35a Abs. 2 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1
1 Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrich-
ter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seiner Untersuchungsrichterregion. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.
Art. 58 Abs. 2 Buchstaben b–d
2 Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem
Geheimnisherrn: b. nach Abschluss der Voruntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Einstellung oder Strafmandat oder bis zur Anklageerhe- bung: der Auditor; c. nach Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah- rens: der zuständige Präsident; d. nach Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme oder nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: der Oberauditor.
Art. 60a Abs. 2 Buchstabe h und 3
2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zuge-
stellt: h. dem Kommando Ausbildung und der Logistikbasis der Armee bei Strassen- verkehrsdelikten; 3 Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und dem Kommando Ausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu
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übermitteln; soweit ausreichend kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.
Art. 67 Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwen- dig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten und dem Chef der betroffenen Untersuchungsrichterregion durch den Oberauditor bestimmt.
Art. 73 Abs. 2 2 Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst die zuständige Kanzlei nach Rücksprache mit dem leitenden Präsidenten des Gerichts den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskan- ton die Ausschreibung von sich aus.
Art. 94 Abs. 1
1 Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt
noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbe- halten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Kommando Ausbildung (Personelles der Armee) zu übertragen.
Art. 95 Abs. 1 Bst. c
1 Die Disziplinarstrafgewalt steht zu:
c. dem Kommando Ausbildung in allen andern Fällen.
Anhang 1 Aufgehoben.
Anhang 2 Ziffer 2 Buchstaben e–x Übergeordnete Kommandostellen (Art. 198 MStG) sind: e. der Chef Kommando Operationen; f. der Chef des Stab Armeestab; g. der Chef des Militärischen Nachrichtendienstes / DPSA; h. die Kommandanten des Heeresstabs und der Mechanisierten Brigaden; i. die Kommandanten der Territorialdivisionen; j. der Kommandant der Militärpolizei; k. der Kommandant der Luftwaffe, der Operationszentrale Luftwaffe, der Luftwaffenausbildungs- und der Luftwaffentrainingsbrigade;
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l. das Kommando Spezialkräfte; m. Bataillons- und Abteilungskommandanten; n. Flugplatzkommandanten; o. die Kommandanten der Geschwader; p. die Chefs der Fachstäbe; q. der Kommandant der Logistikbasis der Armee und der Kommandant der Logistikbrigade; r. der Kommandant der Führungsunterstützungsbasis und der Kommandant der Führungsunterstützungsbrigade; s. der Chef Kommando Ausbildung; t. der Kommandant HKA; u. die Kommandanten der Lehrverbände; v. Schul-, Lehrgangs-, Kompetenzzentren- und Kurskommandanten; w. der Chef Personelles der Armee; x. Berufsmilitär mit Offiziersgrad als Einheitsinstruktoren.
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