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AS 2017 7769

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

Übersetzung

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs1

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 17. November 2017 In Kraft getreten am 1. Januar 2018

Art. 1 Einteilung des Doubs im schweizerisch-französischen Grenzbereich

1 Der Fluss Doubs wird im Grenzbereich in zwei Kategorien eingeteilt:

a) Die erste Kategorie umfasst die Gewässerabschnitte, die hauptsächlich mit Salmoniden bevölkert sind, sowie jene Gewässerabschnitte, wo ein besonde- rer Schutz wünschenswert erscheint. Diese Gewässerabschnitte werden

1. Kategorie genannt.

b) Die zweite Kategorie enthält alle Gewässer, die nicht als erste Kategorie eingeteilt sind. Diese Gewässerabschnitte werden 2. Kategorie genannt.

2 Im «mittleren Doubs» gelten:

a) als 2. Kategorie: – der Lac des Brenets, von Villers-le-Lac bis zu den Schildern zwischen dem Schwimmwehr und dem Saut-du-Doubs; die obere Grenze wird durch zwei von den französischen Behörden beidufrig des Doubs einge- rammte Pfähle festgelegt, – die Stauhaltung Moron, von einem 300 m unterhalb des Saut du Doubs gelegenen Punkt bis zur Staumauer Châtelot; die obere Grenze wird durch zwei von den schweizerischen und französischen Behörden beid- ufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt, – das zwischen Les Poteaux und der Stauwehrkrone oberhalb von La Rasse gelegene Teilstück, – das Teilstück beginnend 250 m unterhalb der unteren Stauhaltung von La Rasse und dem Grenzstein 606 (Biaufond); b) als 1. Kategorie: alle Gewässer, die unter Buchstabe a) nicht aufgeführt sind.

SR 0.923.221 1 SR 0.923.22

2017-3342 7769

Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes AS 2017

3 Im «französischen Doubs» gelten:

a) als Gewässer der 2. Kategorie: – die Stauhaltung von Refrain, vom Grenzstein 606 bis zum Wehr von Refrain, – die Stauhaltung von La Goule, vom alten Wehr bei Bouège bis zum Stauwehr von La Goule; b) als 1. Kategorie: alle Gewässerabschnitte, die unter Buchstabe a) nicht er- wähnt sind.

4 Der «schweizerische Doubs» wird als 1. Kategorie eingeteilt.

Art. 2 Schongebiete

1 Die zuständigen Behörden bezeichnen die Schongebiete, in denen:

a) die Fischerei ganzjährig oder teilweise verboten ist; b) nur die Fischerei mit der Fliege zulässig ist; c) der Lebensraum der Fische, insbesondere die Fortpflanzungs- und Auf- wuchsgebiete gegen jeden schädlichen Einfluss geschützt werden müssen. 2 Die zuständigen Behörden teilen sich unverzüglich die entsprechend festgelegten Schongebiete mit.

Art. 3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

1 Es ist verboten, mit der Hand zu fischen, indem das Wasser getrübt wird oder

indem unter Baumwurzeln oder andere Stellen, wo sich Fische häufig aufhalten, gegriffen wird, sowie zum Fischfang: a) Netze oder Reusen zu verwenden; b) die Groppe als Köder zu verwenden; c) Elritzen mit der Rutenspitze als Köder unter Steinen und Pflanzen zu platzie- ren; d) in Gewässerabschnitten der 1. Kategorie Widerhaken zu verwenden; e) Treibangeln die nicht mit einer Angelrute verbunden sind (Handschnüre) zu verwenden. Im Weiteren ist es verboten, Angelruten mit mehr als zwei Haken zu verwenden und, im Falle von Gewässerabschnitten der 1. Kategorie, den Haken oberhalb eines Bleis oder einer untergetauchten Beschwerung, zu fixieren. Die Nymphe gilt nicht als Blei oder untergetauchte Beschwerung.

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2 Im Weiteren sind die Fangmethoden und Fanggeräte folgendermassen geregelt:

Methoden und Geräte Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie

Angelfischerei erlaubt mit maximal 1 Angel erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer pro Fischerin oder Fischer; vom 1. März bis zum vom 16. Juni bis zum letzten 30. September Tag im Februar ist es möglich, eine dritte Angel zu verwen- den aber nur um Köderfische mit Hilfe einer Rute ohne Rolle zu fangen Schleppangel verboten erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer und maximal 3 Angeln pro Boot vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar Fischerei vom Boot aus verboten erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer Köder- oder Elritzenflaschen erlaubt mit einer Köder- oder erlaubt mit einer Köder- oder Elritzenflasche mit einem Elritzenflasche mit einem maximalen Volumen von maximalen Volumen von zwei zwei Litern pro Fischerin oder Litern pro Fischerin oder Fischer und mit beschränkter Fischer und mit beschränkter Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3) Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3) Köder – lebendige Fische verboten mit Ausnahme erlaubt nur mit natürlicher- der Hechtfischerei und unter weise im Doubs vor kommen- denselben Bedingungen wie den Arten mit Ausnahme der in Gewässern der 2. Kategorie in Artikel 4 erwähnten Arten und unter der Bedingung, dass die Köder nur am Maul befestigt werden – natürliche oder künst- verboten erlaubt mit Ausnahme von liche Köder: Maden, Gül- Fischeiern lenwürmer oder Mehlwür- mer, Fischeier

3 Auf den ganzen Strecken, die vom Abkommen betroffen sind, ist das Waten zur

Ausübung der Fischerei nur vom 1. Juni bis zum 30. September in der 1. Kategorie und vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar in der 2. Kategorie erlaubt. 4 In Gewässern der 2. Kategorie ist vom 1. März bis zum 15. Juni die Fischerei mit lebenden- und toten Köderfischen, mit künstlichen Ködern, Streamern und natürli- chen, bewegten Ködern verboten. 5 Im «mittleren Doubs» ist die Elritzenfischerei in Gewässern der 2. Kategorie vor dem 16. Juni verboten.

6 Die Fischerei vom Motorboot aus ist auf der Stauhaltung von Moron verboten.

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7 Die Festlegung von Doubsstrecken, durch die zuständige Behörde, wo gefangene

Fische obligatorisch zurückgesetzt werden müssen (no kill Strecken), ist nur im «französischen Doubs» möglich.

Art. 4 Fangmindestmasse der Fische 1 Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausge- breiteten Schwanzflosse gemessen.

2 Die nachfolgend aufgeführten Fische können nur gefangen werden, wenn sie die

folgenden Fangmindestmasse erreichen: a) Forelle 30 cm b) Äsche 35 cm c) Hecht (nur in den Gewässern der 2. Kategorie) 60 cm Alle Fische, ob lebend oder tot, müssen sofort und sorgfältig ins Wasser zurückver- setzt werden, wenn sie nicht das oben angegebene Fangmindestmass erreicht haben. Wenn es nicht möglich ist, den Fisch vom Haken zu nehmen, ohne ihn zu verletzen, muss das Ende der Angelschnur abgeschnitten werden.

3 Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission,

die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse erhöhen.

Art. 5 Schonzeiten der Fische 1 Die Fischerei ist für alle Arten von Fischen und Krebsen vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar in den Gewässern der 1. Kategorie verboten.

2 Die Fischerei der übrigen Arten ist während folgender Zeiten verboten:

Arten Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie

Forelle vom 1. Oktober bis zum letzten vom 1. Oktober bis zum Tag im Februar letzten Tag im Februar Äsche vom 1. Oktober bis zum 15. Mai vom 1. Oktober bis zum 15. Mai Hechte vom 1. März bis zum 15. Juni Rhonestreber oder Zingel ganzes Jahr ganzes Jahr (Roi du Doubs) Krebse (mit Ausnahme ganzes Jahr ganzes Jahr des Kamberkrebses Die oben angegebenen Beginn- und Enddaten gelten als Schonzeit.

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Art. 6 Fangbeschränkungen

1 In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer

nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, davon höchs- tens zwei Äschen und maximal 30 Salmoniden pro Jahr. Alle gefangenen Salmoni- den und Hechte müssen in einem Fangbüchlein eingetragen werden. 2 In den als 2. Kategorie eingestuften Fischereiabschnitten dürfen pro Fischerin oder Fischer höchstens drei Hechte pro Tag gefangen werden.

3 Elritzendürfen nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch gefangen

werden. Die maximale Fangzahl ist auf 30 Elritzen pro Fischerin oder Fischer und Tag beschränkt.

Art. 7 Fangzeiten Die Fischerei ist während der folgenden Zeiten erlaubt:

Monat Beginn Ende

Januar 08.00 Uhr 17.00 Uhr Februar 07.30 Uhr 18.00 Uhr März 07.00 Uhr 19.30 Uhr April 06.00 Uhr 20.00 Uhr Mai 05.00 Uhr 21.00 Uhr Juni 04.00 Uhr 21.30 Uhr Juli 04.00 Uhr 21.30 Uhr August 05.00 Uhr 21.00 Uhr September 06.00 Uhr 20.00 Uhr Oktober 07.00 Uhr 19.00 Uhr November 07.30 Uhr 17.30 Uhr Dezember 08.00 Uhr 17.00 Uhr

Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzuge- fügt werden.

Art. 8 Liste unerwünschter Arten Die Arten von Fischen und Krebsen, die in der folgender Liste aufgeführt sind, gelten als unerwünschte Arten und ihr Einsatz in den Fischereiabschnitten des Doubs gemäss Abkommen ist verboten: Black bass Micropterus sp., Sonnenbarsch Lepomis gibbosus, Katzenwels Ameirus sp., Zander Sander lucioperca, Bachsaibling Salvelinus fontinalis, Wels Silurus glanis, Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss, Kanadische Seeforelle Salvelinus namaycush sowie alle Krebsarten mit Ausnahme des Dohlenkrebses Autropo- tamobius pallipes.

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Art. 9 Abweichungen

1 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können, was den «mittleren Doubs»

betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen während der Schonzeiten ausnahmsweise Laichfischfänge gestatten.

2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können ausnahmsweise für eine

beschränkte Zeitdauer und unter ihrer Aufsicht von den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vollzugsverordnung abweichen oder Abweichungen bewilligen, und zwar: a) für Massnahmen, die sich vom biologischen oder ökologischen Gesichts- punkt her aufdrängen; b) für wissenschaftliche Studien.

Art. 10 Aufhebung Die Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und dem Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs vom 2. Juni 19952 ist aufgehoben.

2 AS 1996 887, 2003 3989, 2008 4025

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