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AS 2018 1197

Briefwechsel vom 1./7. Dezember 2017 zwischen der Schweiz und Südafrika zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf frühere Besteuerungszeiträume

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Südafrika zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf frühere Besteuerungszeiträume

In Kraft getreten am 1. Januar 2018

Übersetzung

Herr MKN Gigaba Pretoria, 7. Dezember 2017 Finanzminister Pretoria Head Office

299 Bronkhorst Street,

Nieuw Muckleneuk, 0181 Private Bag X923, Pretoria, 0001 Republik Südafrika Herr Ueli Maurer Bundesrat Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements Bundesgasse 3

3003 Bern

Schweiz

Sehr geehrter Herr Maurer

Ich nehme Bezug auf Ihren Brief vom 1. Dezember 2017 mit folgendem Inhalt:

«Ich beziehe mich auf die am 24. November 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Südafrikas zur Einführung des automa- tischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen auf reziproker Basis. Dieser Informationsaustausch wird auf dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD und den dazugehörigen Erläuterungen und dem Übereinkommen vom 25. Januar 19881 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) basieren. Nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren

SR 0.653.211.8 1 SR 0.652.1

2017-3088 1197

Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf frühere AS 2018 Besteuerungszeiträume. Briefwechsel mit Südafrika

wird der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Südafrika im Jahr 2018 mit einem ersten Datenaustausch 2019 beginnen. Dieser automatische Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Über- einkommens und der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20142 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanz- konten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zu- sammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Ver- tragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Überein- kommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Das revidierte Übereinkommen trat für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt demnach für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Insofern das Steuerjahr in Südafrika am 1. März beginnt und das revidierte Überein- kommen demnach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 gegenwärtig nicht gälte, wären die schweizerischen Finanzinstitute rechtlich nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Daten zu sammeln. Unter Berücksichtigung dessen und insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidier- ten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einver- nehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Südafrika in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens gemäss den Bestimmungen des MCAA für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuer- verpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Südafrika im Zusammenhang stehen., wobei die meldenden südafrikanischen Finanzinstitute ab Beginn der Meldeperiode nach ihrem innerstaatlichen Steuerrecht

(ab 1. März 2018) und die meldenden schweizerischen Finanzinstitute ab 1. Januar

2018 mit dem Sammeln der Daten beginnen. Gestützt auf die Bestimmungen des

MCAA besteht ferner Einvernehmen darüber, dass keine Informationen im Zusam- menhang mit Kalenderjahren vor 2018 ausgetauscht werden. Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung Südafrikas findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.»

2 SR 0.653.1

Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf frühere AS 2018 Besteuerungszeiträume. Briefwechsel mit Südafrika

Gerne teile ich Ihnen mit, dass der Vorschlag in Ihrem Brief die Zustimmung der Regierung Südafrikas findet. Der Brief und diese Antwort werden daher eine Ver- einbarung zwischen der Regierung Südafrikas und der Regierung der Schweiz bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Herr MKN Gigaba, Abgeordneter Finanzminister Republik Südafrika

Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf frühere AS 2018 Besteuerungszeiträume. Briefwechsel mit Südafrika

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