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AS 2018 1245

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

Änderung vom 28. März 2018

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über über Rückstände pharma- kologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch

wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.

1 SR 817.022.13

2018-0198 1245

Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe AS 2018 in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Titel der Liste 1

1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von

pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie der Einstufung dieser Stoffe

III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

28. März 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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