AS 2018 1579
AS 2018 1579
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom 21. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
Art. 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfach- leute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder b. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsord- nung vom 7. August 20173 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spe- zialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich ab- solviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute
2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ent- sprechen; b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fach- ausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz (ASGS) vorlegen kann.
3 Die Prüfungsordnung kann im Internet unter www.sbfi.admin.ch > SBFI Berufsverzeich- nis > Berufe A–Z > 62140 bezogen werden.
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V über die Unfallverhütung AS 2018
3 Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss
der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbil- dung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildun- gen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits- sicherheit erfüllt. 3bis Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buch- stabe a erwähnten Verordnung.
4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssi-
cherheit.
Art. 11dbis Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit
1 Vor Erlass einer Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten
der Arbeitssicherheit müssen die Durchführungsorgane das BAG und das Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.
2 Die Verfügungen nach Absatz 1 sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen
Person zu eröffnen und dem BAG mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
21. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr