AS 2018 2069
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung
Änderung vom 25. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass werden «Geflügelpest (Aviäre Influenza)» und «Geflügelpest»
durch «Aviäre Influenza» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. g Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: g. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 4 Bst. l Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: l. Salmonella-Infektion des Geflügels;
Art. 8 Daten zu Klauentieren 1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgen- den Daten erfassen: a. für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
1 SR 916.401
2017-3053 2069
Tierseuchenverordnung AS 2018
b. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
2 Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
Art. 10 Abs. 1bis 1bis Ohrmarken mit Mikrochip zur Kennzeichnung von Klauentieren werden von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank vergeben.
Art. 12 Abs. 1, 2 Bst. c–e sowie 4 und 6 1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht; d. für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Identifikationsnummer; e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung; 4 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
6 Aufgehoben
Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments
2 Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstal-
tungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Anga- ben weiterhin zutreffen.
3 Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden,
gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.
Art. 13 Abs. 1 und 3 1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.
2070
Tierseuchenverordnung AS 2018
3 Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente
und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 3
2 Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:
a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken; c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengat- tung sowie von Büffeln und von Bisons. 3 Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.
Art. 15 Abs. 1 1 Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauen- tiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.
Art. 18b Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden 1 Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betrei- berin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden: a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als
250 Plätze umfasst;
b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst; c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als
333 m2 beträgt;
d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt. 2 Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfü- gung.
Art. 47 Nebenprodukte der Milchverarbeitung Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der
2071
Tierseuchenverordnung AS 2018
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.
Art. 59 Sachüberschrift Pflichten der Tierhalter
Art. 59a Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemesse- nen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilf- lich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.
Art. 61 Abs. 1bis Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 76a
6. Abschnitt: Nationales Überwachungsprogramm
Art. 76a
2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
a. welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden; b. in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist; c. den Umfang des Überwachungsprogramms; d. die Orte der Probenahmen; e. welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial ent- nommen wird; f. die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von meh- reren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Labo- ratorien.
4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen
an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.
2 SR 817.02
2072
Tierseuchenverordnung AS 2018
Art. 101 Abs. 1 Bst. a und 2bis
1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen
(Art. 100) unter sichernden Bedingungen und seuchenpolizeilicher Aufsicht gestat- ten, sofern die Milch auf direktem Weg: a. in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV 3 erlas- senen Bestimmungen pasteurisiert wird; 2bis Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.
Art. 102 Abs. 1bis–1quinquies und 2 1bis Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen ver- bracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstier- arztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV4 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsamm- lung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden. 1ter Der Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen: a. ein Verbot der Abgabe von Milch durch die Betriebe an eine Milchan- nahmestelle oder direkt ab dem Betrieb; b. das Einsammeln der Milch bei den Betrieben durch von ihm bestimmte Unternehmen entlang der von ihm bestimmten Routen; c. den Ausschluss gewisser Betriebe von der Milchsammlung nach Buchstabe b aufgrund von logistischen, geografischen oder strukturellen Gegebenhei- ten; d. den Wegfall der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom
20. Oktober 20105.
1quater Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch fest- legen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilli- gung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen. 1quinquies In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.
2 Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach
den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Ab- satz 1bis.
3 SR 817.02 4 SR 817.02 5 SR 916.351.0
2073
Tierseuchenverordnung AS 2018
Gliederungstitel vor Art. 111a 4a. Abschnitt: Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease)
Art. 111a Allgemeines 1 Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung.
2 Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren
bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.
Art. 111b Überwachung Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.
Art. 111c Impfungen
1 Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig
bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.
3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV
nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung: a. die Gebiete, in denen die Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist; b. Art und Einsatz der Impfstoffe.
Art. 111d Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der
Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodula- ris-Virus an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Unter- suchung der Proben.
Art. 111e Seuchenfall
1 Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend
von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet wer- den.
2074
Tierseuchenverordnung AS 2018
2 Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus ver-
seuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.
Art. 112b Abs. 1 Bst. a
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferde-
pest die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: a. die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
Art. 121 Abs. 2 Bst. b
2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
b. erarbeitet das BLV zusammen mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantons- tierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche;
Art. 122e Abs. 2
2 Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der
Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.
Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln 1 Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
2 Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete
fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Be- obachtungsgebiete.
3 Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Folgendes an: a. die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern; b. die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln; c. die erforderlichen Hygienemassnahmen; d. die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.
4 Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
a. den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
2075
Tierseuchenverordnung AS 2018
b. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.
5 Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über
Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wild- vögeln.
Art. 126 Bst. d und 130 Aufgehoben
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere
1 Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher
Aufsicht vorgenommen werden.
Art. 165a Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wild-
tieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen: a. Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jäger- schaft. b. Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an. c. Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren. 2 Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons- tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen: a. Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seu- che festzustellen. b. Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren. c. Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche aus- zurotten.
3 Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der
Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anord- nen.
4 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Abspra-
che mit der kantonalen Jagdbehörde.
5 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach
Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.
2076
Tierseuchenverordnung AS 2018
Art. 169 Abs. 1 Bst. b
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
b. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 173 Abs. 1 Bst. b
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
b. betrifft nur den italienischen Text;
Art. 175 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.
Art. 176 Abs. 1 und 3 1 Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nach- gewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.
3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt
sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.
Art. 177 Abs. 2 2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.
Art. 179a Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:
2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.
Art. 179b Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4 3 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kanton- stierarzt an, dass: a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird; 4 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Ver- dachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleisch- kontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.
2077
Tierseuchenverordnung AS 2018
Art. 179c Abs. 1 Bst. e
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Mona- ten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
Art. 179d Abs. 1bis 1bis Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG6 verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial: a. von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium; b. von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spi- nalganglien.
Art. 180 Verdachtsfall
1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen
chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen
oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion- Protein nachgewiesen wurde.
Art. 180a Abs. 4 Einleitungssatz und 5
4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so
ordnet der Kantonstierarzt an, dass: 5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Ver- dachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkon- trolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kanton- stierarzt erlaubt.
Art. 185a Abs. 6 Betrifft nur den italienischen Text.
6 Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 9.
2078
Tierseuchenverordnung AS 2018
Art. 226 Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 236a Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Büffeln und Neuweltkameli- den sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b
3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
a. das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere abgesondert werden; b. das verdächtige Tier und seine saugenden Jungtiere unter Verbringungssper- re gestellt werden;
Art. 238a Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache
Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. die verseuchten Tiere und ihre saugenden Jungtiere getötet und entsorgt so- wie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 239h Abs. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 255
12. Abschnitt: Salmonella-Infektion des Geflügels
Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonel- la spp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:
2079
Tierseuchenverordnung AS 2018
d.7 Aufgehoben 2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.
Art. 256 Aufgehoben
Art. 257 Überwachung
1 BeiGeflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter ihren
gesamten Geflügelbestand auf Salmonella-Infektionen untersuchen: a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als
250 Plätze umfasst;
b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst; c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als
333 m2 beträgt;
d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.
2 Der Geflügelhalter nimmt Proben:
a. von Zuchttieren: alle zwei Wochen während der Legezeit; b. von Legehennen: alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der vierundzwanzigsten Lebenswoche; c. von Masttieren: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
3 Bei Zuchttieren können anstelle der Probenahme nach Absatz 2 Buchstabe a Pro-
ben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere nur für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 2 Wochen erfolgen.
4 Der amtliche Tierarzt nimmt Proben:
a. von Zuchttieren:
3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem
Wechsel in den Legestall,
4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn,
zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende, total 3 Pro- benahmen; b. von Legehennen:
7 In der noch nicht in Kraft getretenen Fassung der Änderung vom 15. Nov. 2006
(AS 2006 5217).
2080
Tierseuchenverordnung AS 2018
1. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem
Wechsel in den Legestall,
2. frühestens neun Wochen vor Ende der Legezeit;
c. von Masttieren: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
5 Die Proben nach Absatz 4 Buchstabe c müssen während eines Kalenderjahrs in
mindestens zehn Prozent der Masttierhaltungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d genommen werden.
Art. 258 Abs. 1, 1bis und 3
1 Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor ge-
schickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird. 1bis Bei Proben nach Artikel 257 Absatz 4 müssen die Laboratorien dem Kantons- tierarzt eine Kopie der Befunde zustellen.
3 Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei
Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Art. 259 Abs. 3
3 Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Unter-
suchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.
Art. 260 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 260a Meldepflicht Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.
Art. 272 Entschädigung Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht ent- schädigt.
Art. 274 Entschädigung Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht ent- schädigt.
2081
Tierseuchenverordnung AS 2018
Art. 301a Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Perso- nendaten bekannt geben.
Art. 312 Abs. 2 Bst. b
2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
b. im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindes- tens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. Dezember 20168 über das Schlachten und
die Fleischkontrolle
Art. 31 Abs. 1 Bst. e
1 Proben für Laboruntersuchungen werden erhoben:
e. für die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes nach Artikel 76a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959.
Art. 47 Abs. 1
1 Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen; wenn im
Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms nach Artikel 76a der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 199510 Proben aus mehreren Kantonen untersucht werden, bestimmt das BLV die Laboratorien.
Art. 53 Abs. 1 Bst. b
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:
b. erheben Proben, untersuchen sie selbst oder übergeben sie einem Laborato- rium nach Artikel 47 Absatz 1;
8 SR 817.190 9 SR 916.401 10 SR 916.401
2082
Tierseuchenverordnung AS 2018
2. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 11
Art. 5 Abs. 3
102 Absatz 1ter Buchstabe d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512 den
Wegfall der Milchprüfung anordnet.
III
2 Die Artikel 8, 12 Absatz 2 Buchstaben c–e, 14 Absatz 2 Einleitungssatz, Buch-
staben a und c, 15 Absatz 1 sowie 61 Absatz 1bis treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 SR 916.351.0 12 SR 916.401
2083
Tierseuchenverordnung AS 2018
2084