AS 2018 2343
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus)
vom 16. Mai 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs1, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen zur Verhinde- rung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus in all seinen Formen; b. eigene Massnahmen des Bundes mit der Zielsetzung nach Buchstabe a.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 2 Ziele Die Massnahmen dienen insbesondere der: a. Sensibilisierung; b. Information; c. Wissensvermittlung; d. Beratung; e. Weiterbildung; f. Kompetenzentwicklung;
SR 311.039.5 1 SR 311.0
2018-0617 2343
V gegen Radikalisierung und Extremismus AS 2018
g. Forschung; h. Vernetzung; i. Zusammenarbeit.
Art. 3 Arten
1 Als Massnahmen gelten:
a. neue und bestehende Programme und Projekte; b. Veranstaltungen; c. der Austausch zwischen Expertinnen und Experten.
2 Dabei bedeuten:
a. Programm: verschiedene untereinander koordinierte, zeitlich begrenzte Akti- vitäten, die sich an einem gemeinsamen Globalziel orientieren; b. Projekt: ein einmaliges, zeitlich begrenztes Vorhaben, das aus mehreren ein- zelnen Tätigkeitsbereichen besteht und durchgeführt wird, um in einer vor- gegebenen Zeit und mit vorgegebenen Ressourcen ein Ziel in einer bestimm- ten Qualität zu erreichen.
3. Abschnitt: Träger der Massnahmen
Art. 4 Dritte Der Bund kann nicht gewinnorientierten Organisationen des öffentlichen oder priva- ten Rechts mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewähren zur Durchführung von Massnahmen in der Schweiz.
Art. 5 Bund
1 Der Bund kann sich an Veranstaltungen zu den Themen Radikalisierung und
gewalttätiger Extremismus beteiligen.
2 Er kann den Austausch zwischen Expertinnen und Experten auf nationaler und
internationaler Ebene fördern.
3 Er kann bei der Umsetzung der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 mit den
Kantonen und anderen öffentlichen und privaten Akteuren zusammenarbeiten.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 6 Grundsätze
1 Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewäh-
ren.
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2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.
3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Vorschlag der Strategi- schen Begleitgruppe (Art. 10), gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsge- setzes vom 5. Oktober 19902 (SuG), eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
Art. 7 Materielle Voraussetzungen
1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die:
a. auf eine möglichst grosse Breiten- und Multiplikationswirkung angelegt sind; b. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und c. eine dem Umfang der Massnahme angepasste interne oder externe Evaluati- on der Durchführung und der Wirkung vorsehen, mittels Angabe überprüf- barer Zwischen- und Endziele. 2 Es werden nur Massnahmen unterstützt, die kein längerfristiges finanzielles Enga- gement des Bundes bedingen.
3 Es werden weder Projektentwicklungskosten und Ausgaben für Vor- und Bedürf-
nisabklärungen noch bereits erbrachte Leistungen finanziert.
Art. 8 Bemessung
1 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
a. der Art und Bedeutung einer Massnahme; b. dem Interesse des Bundes an der Massnahme; c. den Eigenleistungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers, den Beiträgen, die gestützt auf andere Bundeserlasse ausgerichtet werden, und den Beiträgen Dritter.
2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der
jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhän- gen.
5. Abschnitt:
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit bei Massnahmen Dritter
Art. 9 Koordination Die Geschäftsstelle des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) nimmt bei der Umset- zung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:
2 SR 616.1
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a. Sie nimmt die Finanzhilfegesuche entgegen, bestätigt deren Eingang, prüft diese auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende und zusätzliche In- formationen ein. b. Sie nimmt eine inhaltliche Prüfung der Gesuche vor, erstellt zu jedem Ge- such eine Stellungnahme und unterbreitet diese dem Bundesamt für Polizei (fedpol). c. Sie unterstützt fedpol bei der Prüfung der Schlussberichte und Schlussab- rechnungen der Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger. d. Sie überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung; sie kann externe Fachpersonen mit dieser Evaluation beauftra- gen. e. Sie erstattet, in Absprache mit fedpol und nach Konsultation der Strategi- schen Begleitgruppe, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD Bericht über die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung und in- formiert die Kantone, Städte und Gemeinden.
Art. 10 Strategische Begleitgruppe
1 DieStrategische Begleitgruppe besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des
Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden.
2 Sie nimmt bei der Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:
a. Sie legt für die Ausrichtung von Finanzhilfen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben fest. b. Sie nimmt eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 SuG3 vor, wenn die ein- gereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen.
Art. 11 fedpol Fedpol nimmt bei der Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr: a. Es entscheidet aufgrund der Stellungnahmen der Geschäftsstelle SVS über die Gewährung der Finanzhilfen. b. Es bringt der Geschäftsstelle SVS und der Strategischen Begleitgruppe den Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfen zur Kenntnis. c. Es informiert die Strategische Begleitgruppe, falls die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. d. Es prüft die eingereichten Schlussberichte und Schlussabrechnungen der Fi- nanzhilfeempfängerinnen und -empfänger.
3 SR 616.1
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6. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen
Art. 12 Grundlage und Rechtsform
1 Fedpol gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage einer Verfügung nach Artikel
16 Absatz 1 SuG4.
2 In der Verfügung wird namentlich festgelegt:
a. der Zweck der Finanzhilfe; b. der Höchstbetrag der Finanzhilfe; c. allfällige Bedingungen und Auflagen für die Gewährung der Finanzhilfe (Art. 13); d. die Berichterstattung; e. die Qualitätssicherung.
Art. 13 Bedingungen und Auflagen Die Gewährung einer Finanzhilfe kann namentlich mit folgenden Auflagen verbun- den oder an folgende Bedingungen geknüpft werden: a. Koordination mit anderen Massnahmen; b. Zusammenarbeit mit anderen Akteurinnen und Akteuren; c. Beizug von Fachpersonen.
Art. 14 Gesuche Gesuche können auf Ausschreibung der Geschäftsstelle SVS hin bei dieser einge- reicht werden. Der Zeitpunkt der Einreichung wird in der Ausschreibung festgelegt.
Art. 15 Auszahlung
1 Die Finanzhilfen werden von fedpol nach Artikel 23 SuG5 ausbezahlt.
2 Teilauszahlungen werden an die Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen
geknüpft.
7. Abschnitt: Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger
Art. 16 Auskunft und Rechenschaft
1 Beitragsempfängerinnen und -empfänger müssen fedpol über die Verwendung der
Finanzhilfe jederzeit Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.
4 SR 616.1 5 SR 616.1
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2 Siehaben fedpol und der Geschäftsstelle SVS einen Schlussbericht und eine
Schlussabrechnung einzureichen. Darin legen sie den Verlauf und das Ergebnis der Massnahme dar und legen Rechenschaft ab über die verfügungskonforme Verwen- dung der Finanzhilfe.
Art. 17 Offenlegung der Unterstützung durch den Bund Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahres- berichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Bund erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
8. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 18 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.
9. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis am 30. Juni 2023.
16. Mai 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr