AS 2018 2553
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien
vom 4. Juli 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Bulgarien:
a. Tiere der Schaf- und der Ziegengattung; b. folgende Tierprodukte von Tieren nach Buchstabe a:
1. Sperma, Eizellen und Embryonen,
2. frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen,
3. Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den
menschlichen Verzehr,
4. Rohmilch und Milchprodukte,
5. Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 1–4 enthalten,
6. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung
vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, die noch nicht verar- beitet wurden.
SR 916.443.115
2018-2016 2553
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest AS 2018 der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien. V des BLV
3 Für die Tierprodukte nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2–4 gelten die Begriffsbe- stimmungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel tierischer Herkunft.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren Die Einfuhr von lebenden Tieren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Tierprodukten
1 Die Einfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus den im
Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer 3 erlaubt, wenn sie vorgängig einer Behandlung nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG5 zur Abtötung des Erregers der Pest der kleinen Wieder- käuer unterzogen worden sind.
3 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Produkten nach Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer 4 erlaubt, wenn sie vorgängig in einem hermetisch verschlosse- nen Behältnis einer Hitzebehandlung bei einem F0-Wert von mindestens 3 unterzo- gen worden sind.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2018 in Kraft. 6
4. Juli 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
4 SR 817.022.108 5 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseu- chenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2013/417/EU, ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13. 6 Dringliche Veröffentlichung vom 5. Juli 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest AS 2018 der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien. V des BLV
Anhang (Art. 2 und 3 Abs. 1)
Sperrzonen
Folgendes Gebiet in Bulgarien ist als «Sperrzone» definiert worden:
Region (Oblast)
Jambol: gesamte Region
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Pest AS 2018 der kleinen Wiederkäuer aus Bulgarien. V des BLV