AS 2018 2759
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 26. Juni 2018
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 31. Oktober 20111 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens
28 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden
keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 10 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
1 SR 412.101.221.76 2 Der Bildungsplan vom 31. Okt. 2011 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
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Berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit EFZ. V des SBFI AS 2018
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2018 Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin oder Gärtner EFZ vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie bezüglich der überbetrieblichen Kurse (Art. 8 Abs. 3) nach bisherigem Recht ab.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
26. Juni 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor