AS 2018 2857
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom 8. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Empfangs- und Verfahrenszentrum» durch «Zentrum des Bundes» ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.
Art. 1b und 1c einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 1b Regionen Zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren werden die Kantone den folgenden Regionen zugeordnet: a. Region Westschweiz: Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis; b. Region Nordwestschweiz: Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn; c. Region Bern: Kanton Bern; d. Region Zürich: Kanton Zürich; e. Region Tessin und Zentralschweiz: Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Zug; f. Region Ostschweiz: Kantone Appenzell AR, Appenzell IR, Glarus, Grau- bünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau.
1 SR 142.311
2017-2461 2857
Asylverordnung 1 AS 2018
Art. 1c Berechnung der Fristen Berechnet sich eine Frist im Asylverfahren nach Arbeitstagen, so gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.
Art. 2b Sicherstellung von Dokumenten (Art. 10 Abs. 2 AsylG) 1 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
2 Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
a. Zivilstandsdokumente; b. Nachweise über die Familienbeziehungen; c. Taufscheine; d. Staatsangehörigkeitsnachweise; e. Flüchtlingsausweise; f. Führerausweise; g. Militärausweise.
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.
Art. 3 Eröffnung von Verfügungen am Flughafen (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG)
1 Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewie-
sene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt.
2 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax
übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröff- net. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a.
Art. 3a Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person (Art. 12a Abs. 3 und 13 Abs. 1 AsylG)
Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gege- ben. Dabei ist auf Artikel 12a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuwei-
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sen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.
Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes (Art. 16 Abs. 1 AsylG)
Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, sind in den Zentren des Bundes in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons des Zentrums einzureichen.
Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
Die Änderung des einzigen Absatzes betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Abs. 2−2quinquies und 3 Einleitungssatz
2 Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen
Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flug- hafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asyl- suchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit. 2bis Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asyl- suchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Voll- jährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20052 (AuG). 2ter Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig. 2quater Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauens- person. 2quinquies Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2 quater. Die Dauer der Tätig- keit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater. 3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit
2 SR 142.20
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Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbe- gleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt na- mentlich folgende Aufgaben:
Art. 7a Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2
1 Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen
Behörde, so: b. weist diese sie einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder ei- nem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24d AsylG zu und benachrichtigt das Zentrum; und c. stellt diese einen Passierschein aus. 2 Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum des Bundes zu melden.
Art. 9 und 10 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt in einer Verord- nung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesonde- re den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unter- kunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.
Gliederungstitel vor Art. 13 2a. Abschnitt: Zentren des Bundes
Art. 13 Funktion der Zentren des Bundes (Art. 24, 24a, 24d AsylG)
In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Weg- weisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden.
Art. 14 Aufenthalt in den Zentren des Bundes (Art. 24, 24a, 24d AsylG)
1 Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur
Verfügung zu halten.
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2 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann
angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müs- sen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
Art. 15 Zuweisung in ein besonderes Zentrum (Art. 24a AsylG; Art. 74 Abs. 1bis und 2 AuG)
1 Das SEM weist eine volljährige asylsuchende Person, die sich in einem Zentrum
des Bundes befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb und die Sicherheit des Zentrums des Bundes erheblich stört, einem besonderen Zentrum zu. 2 Eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bun- des liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person: a. die Hausordnung des Zentrums des Bundes grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Aus- gangsverbot wiederholt missachtet; oder b. sich den Verhaltensanweisungen des Personals des Zentrum des Bundes wi- dersetzt und dadurch insbesondere andere Asylsuchende oder das Personal belästigt, bedroht oder gefährdet.
3 Das SEM informiert die für die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung nach Arti-
kel 74 Absatz 1bis AuG3 zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Grün- de der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
4 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die im Zusammenhang mit der Unter-
bringung in einem besonderen Zentrum erforderliche Ein- oder Ausgrenzung an und informiert darüber unverzüglich das SEM.
Art. 16 Betrieb der Zentren des Bundes (Art. 24b Abs. 2 AsylG)
Das EJPD erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Zentren des Bundes, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Eintritts-, Aufenthalts- und Austrittsbedingungen, die Durchsuchungen der Asylsuchenden und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.
Art. 16a–18 Aufgehoben
3 SR 142.20
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Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Überprüfung der Identität und summarische Befragung (Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG) 1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.
Art. 20 Aufgehoben
Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)
1 Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über
die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegwei- sungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Weg- weisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden.
2 Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die
notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September
20124 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 20b Dublin-Verfahren (Art. 26b und 31 Abs. 1 Bst. b AsylG)
1 Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG
wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.
2 Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinn-
gemäss nach Artikel 20c Buchstaben g und h.
Art. 20c Beschleunigtes Verfahren (Art. 26c AsylG)
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: a. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen; b. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs; c. allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung; d. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das er- weiterte Verfahren;
4 SR 818.101
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e. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids; f. Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids; g. Schlussredaktion des Asylentscheids; h. Eröffnung des Asylentscheids.
Art. 21 Zuweisung an die Kantone (Art. 27 Abs. 1–3 AsylG)
1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über
die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2 Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a. Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird; b. Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläu- fig aufgenommen wurden; c. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechts- kräftig entschieden worden ist; d. Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Ab- satz 6 AsylG.
3 Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festge-
legten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt. 4 Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die be- troffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5 Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfah-
ren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt: a. 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG; b. 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
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c. 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen; d. 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6 Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an
Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 1 Zuweisung durch das SEM (Art. 27 Abs. 3 AsylG)
1 Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz
lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungs- intensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.
Art. 23 Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung (Art. 22 Abs. 6, 27 Abs. 2 und 4 AsylG)
Das SEM teilt Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen abgeschrieben wurde, dem Standortkanton zum Vollzug der Wegwei- sung zu. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 2.
Art. 23a Aufgehoben
Art. 24 Meldung im Kanton (Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)
Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.
Art. 25 und 26 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 1 Das EJPD regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbe- reitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen.
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Art. 34 Bezeichnung des Vollzugskantons (Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)
1 Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Ab-
satz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton.
2 Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den
Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann.
3 In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für
den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist.
4 Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton
die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19995 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 1999 6 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
5 Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach
Artikel 21 Absatz 5 gewährt.
Art. 34a Gegenseitige Unterstützung von Kantonen (Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)
Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung.
Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.
Art. 42 Aufgehoben
5 SR 142.312 6 SR 142.281
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Art. 44 (Art. 72 AsylG)
Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asyl- suchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinnge- mäss nach Artikel 22.
Art. 48 Sachüberschrift Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes (Art. 76 Abs. 2 AsylG)
Art. 52 Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhö- rung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.
Gliederungstitel vor Art. 52a
5. Kapitel: Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren
1. Abschnitt: Grundsätze des Rechtsschutzes
Art. 52a Zugang und Qualität (Art. 102f–102l AsylG)
1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den
Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zu einer unabhängigen Beratung und Rechtsvertretung. 2 Die beauftragten Leistungserbringer und die zugelassenen Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Quali- tät bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist.
3 Wurden mehrere Leistungserbringer beauftragt und mehrere Rechtsberatungsstel-
len zugelassen, ist die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung insbesondere durch eine angemessene Koordination sicherzustellen.
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Gliederungstitel vor Art. 52b
2. Abschnitt:
Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes
Art. 52b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen (Art. 22 Abs. 3bis AsylG)
1 Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung
über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen.
2 Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das
weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 3 Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
4 Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. 5 Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mittei- lung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
6 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a bis f
AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben: a. Teilnahme an der summarischen Befragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 AsylG; b. Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs gemäss Artikel 22 Absatz 4 AsylG; c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids gemäss Ar- tikel 52d.
Art. 52c Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer (Art. 22 Abs. 3bis und 102j Abs. 2 AsylG)
1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Verfahrensschritte in den
Zentren des Bundes und am Flughafen, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertre- tung notwendig ist, unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes mit.
2 Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Anhörungen zu den Asylgrün-
den sowie für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des beschleunigten Verfahren und des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit.
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Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids (Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)
1 Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden
Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.
2 Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entschei-
de des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.
Art. 52e Information bei Beendigung der Rechtsvertretung (Art. 22 Abs. 3bis, 102h Abs. 4 AsylG)
Ist die zugewiesene Rechtvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechts- vertretung.
Gliederungstitel vor Art. 52f
3. Abschnitt:
Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone
Art. 52f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren (Art. 102l Abs. 1 und 3 AsylG)
1 Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens
informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren.
2 Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens
kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei ent- scheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskan- ton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
3 Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung
kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfah- ren zuständig bleiben, wenn: a. die asylsuchende Person und die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des Austrittsgespräches ein besonderes Vertrauensverhältnis feststellen; b. der Leistungserbringer seine Zustimmung erteilt; er kann seine Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn er nicht über genügende personelle Res- sourcen verfügt. 4 Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiese- ne Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht.
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5 Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstin- stanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungs- stelle wenden.
Art. 52g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid
1 Ist die zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen
nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand. Das SEM teilt der Rechtsberatungsstelle mit Ein- verständnis der asylsuchenden Person Folgendes mit: a. die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren; b. den erstinstanzlichen Asylentscheid. 2 Fehlt das Einverständnis nach Absatz 1, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt.
Art. 52h Entscheidrelevante Schritte Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhö- rungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.
Art. 52i Rechtzeitige Mitteilung der Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs
1 Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder
gemäss Artikel 52g Absatz 1 Buchstabe a der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Bera- tung und Vertretung betraute Person. 2 Diese Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhö- rung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Leistungserbrin- ger der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 52j Zulassung der Rechtsberatungsstellen
1 Das SEM entscheidet auf Gesuch über die Zulassung und bezeichnet die für den
Zuweisungskanton zuständige Rechtsberatungsstelle.
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Asylverordnung 1 AS 2018
2 Eine Rechtsberatungsstelle kann zugelassen werden, wenn sie Gewähr bietet für
eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102l Absatz 1 AsylG. Sie muss namentlich ausreichend finanziert sein, um die Aufgaben bei Schwankungen der Asylgesuchszahlen langfristig erfüllen zu können. Für die Zulassung erforderlich sind Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht und Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von asylsuchenden Personen in der Schweiz.
3 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 berücksichtigt das SEM
insbesondere: a. den Anteil an rechtsvertretenden Personen mit einem universitären juristi- schen Hochschulabschluss oder Anwaltspatent; b. die Dauer des Bestehens der Rechtsberatungsstelle; c. die Qualitätssicherung durch einen regelmässigen fachlichen Austausch mit anderen Rechtsberatungsstellen.
4 Die Entschädigung der Rechtsberatungsstelle nach Artikel 102l Absatz 2 AsylG
wird vom SEM in einer Vereinbarung mit der zugelassenen Rechtsberatungsstelle festgelegt.
Art. 52k Informationsaustausch Zwischen den Rechtsberatungsstellen und dem SEM findet ein regelmässiger Infor- mationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Quali- tätssicherung.
Gliederungstitel vor Art. 53
4. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
Art. 53 Anforderungen an die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (Art. 102m Abs. 3 AsylG)
Personen nach Artikel 102m Absatz 3 können zur amtlichen Verbeiständung insbe- sondere zugelassen werden, wenn: a. sie handlungsfähig sind; b. gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurtei- lungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind; c. sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweize- rischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom ver- fügen; und d. sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen.
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Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013 Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt, Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 20087.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 8
Art. 31 Abs. 2 2 Die Belege nach Absatz 1, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2b der Asylverordnung 1 vom 11. August 19999 übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfü- gung.
2. Verordnung vom 29. April 201510 über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 31 Sachüberschrift , Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende
1 Die Betreiber von Zentren des Bundes und von kantonalen Kollektivunterkünften
für Asylsuchende müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken.
2 Die Betreiber von Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für
Asylsuchende sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:
4 Das BAG erlässt nach Absprache mit dem SEM Empfehlungen zu den Verhü-
tungsmassnahmen in den Zentren des Bundes sowie in den kantonalen Kollektivun- terkünften für Asylsuchende. Es stellt das nötige Informationsmaterial bereit.
7 AS 2008 5421 8 SR 211.112.2 9 SR 142.311 10 SR 818.101.1
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Asylverordnung 1 AS 2018
IV Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
8. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Asylverordnung 1 AS 2018
Anhang 3 (Art. 21 Abs. 3)
Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung in Prozent in Prozent
Zürich 17,7 Schaffhausen 1,0 Bern 12,2 Appenzell AR 0,7 Luzern 4,8 Appenzell IR 0,2 Uri 0,4 St. Gallen 6,0 Schwyz 1,9 Graubünden 2,3 Obwalden 0,4 Aargau 7,9 Nidwalden 0,5 Thurgau 3,2 Glarus 0,5 Tessin 4,2 Zug 1,5 Waadt 9,3 Freiburg 3,7 Wallis 4,0 Solothurn 3,2 Neuenburg 2,1 Basel-Stadt 2,3 Genf 5,8 Basel-Landschaft 3,4 Jura 0,9
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