AS 2018 2947
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz)
Änderung vom 15. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 20151, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 314c 5. Melderechte 1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.
2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen
meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch 3 unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafge- setzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Art. 314d
6. Melde- 1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem
pflichten Strafgesetzbuch4 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefähr- dung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
1. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pfle-
ge, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
2. wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
2014-3141 2947
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) AS 2018
2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte
Person richtet.
3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 314e 7. Mitwirkung 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- und Amtshilfe kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Kindes- schutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erfor- derlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.
2 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch 5
unterstehen, sind zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
3 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch
unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisbe- rechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20006 bleibt vorbehalten.
4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten
heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.
Art. 443 Abs. 2 und 3
2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der
Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 448 Abs. 2
2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen
und Apotheker, Hebammen und Entbindungspfleger, Chiropraktoren, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermäch- tigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.
5 SR 311.0 6 SR 935.61
2948
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) AS 2018
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Dezember 2017 Ständerat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2018 unbenützt abge-
laufen.7
27. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 BBl 2017 7903
8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 25. Juni 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.
2949
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) AS 2018
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch9
Art. 321 Ziff. 3
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestim-
mungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnis- pflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 364 Aufgehoben
2. Strafprozessordnung10
Art. 75 Abs. 2 und 3
2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unver- züglich die Kindesschutzbehörden.
Art. 168 Abs. 1 Bst. g
1 Das Zeugnis können verweigern:
g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistand- schaft eingesetzte Person.
9 SR 311.0 10 SR 312.0
2950
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) AS 2018
3. Opferhilfegesetz vom 23. März 200711
Art. 11 Abs. 3 3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.
4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 198112
über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 2 Abs. 1 dritter Satz
1 … Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und
314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches13 anwendbar.
11 SR 312.5 12 SR 857.5 13 SR 210
2951
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesschutz) AS 2018
2952