AS 2018 3013
Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlage 6 des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Übersetzung Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens
Angenommen am 12. Juni 2018 In Kraft getreten am 12. Juni 2018 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017
Der Gemischte Veterinärausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen1, insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Agrarabkommen») trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Gemäss Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der mit dem Agrarabkommen eingesetzte Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden der «Gemischte Veterinärausschuss») dafür zuständig, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Anhang und seiner Durchführung zu prüfen und die im Anhang vorgesehe- nen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäss Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu dem Anhang ändern und aktualisie- ren. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses2 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.
1 SR 0.916.026.81, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
2 Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens, AS 2004 2255, (2004/78/EG) (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27).
2018-1380 3013
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2018 AS 2018
(4) Zuletzt wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens mit dem Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinäraus- schusses3 geändert. (5) Die Schweiz kam mehrfach hintereinander in den Genuss befristeter Ausnah- meregelungen, wonach sie von der Trichinenuntersuchung von Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und zur Schlachtung in kleinen Schlacht- betrieben bestimmt waren, absehen durfte. Seit über 50 Jahren konnte kein Fall von Trichinella in der Schweiz nachgewiesen werden. Darüber hinaus verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Nachweisprogramm, und sie sagt zu, dass das Fleisch von Hausschweinen, das in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, zuvor systematisch einer Untersuchung zur Feststellung von Trichinella in Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen unterzogen worden ist. Es ist folglich möglich, die Ausnahmeregelung permanent zu gestalten. (6) Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keine vorhersehbaren negativen Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gilt. (7) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (8) Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens sollte daher geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1 Die Nummern 4–6 des Kapitels «Sonderbedingungen» von Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhalten folgende Fassung: «(4) Die zuständigen schweizerischen Behörden sichern zu, dass die Schlachtkörper und das Fleisch von Hausschweinen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, zuvor einer Untersuchung zur Feststellung von Trichinella unter- zogen worden sind. (5) Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission4 be- schriebenen Nachweismethoden. (6) Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) vom 23. November 2005 (SR 817.190.1) und Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Her-
3 Beschluss Nr. 1/2015 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dezember 2015 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens, AS 2016 819 (2015/2367/EU) (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 128).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit
spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2018 AS 2018
kunft vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.108) sind nicht für den Markt der Euro- päischen Union bestimmte(s) Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie nicht für den Markt der Europäi- schen Union bestimmte Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeitete Fleischerzeugnisse, mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu verse- hen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten entspricht. Gemäss Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 dürfen diese Erzeugnisse nicht in den Handel mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelangen.» Nummer 7 wird gestrichen.
Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vor- sitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrarabkommens zu handeln, unterzeichnet.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2018.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Europäische Union Der Leiter der Delegation: Der Leiter der Delegation: Hans Wyss Koen Van Dyck
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