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AS 2018 3137

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Änderung vom 15. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche oder in Absprache mit dem betroffenen institutionellen Begünstigten nur gewisse Vorrechte, Immunitä- ten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt:

Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutio- nellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten oder ausnahmsweise durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt:

Art. 25 Abs. 2 Bst. a

2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. den Entwurf des Erwerbvertrags, worunter insbesondere der Entwurf eines Kaufvertrags, eines Kaufrechtsvertrags oder eines langjährigen Mietvertrags, ein unterzeichneter Vorvertrag oder eine Schenkungsurkunde zu verstehen ist;

1 SR 192.121

2018-0983 3137

Gaststaatverordnung AS 2018

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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