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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 15. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 (AIG) sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (AsylG),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «AuG» ersetzt durch «AIG».
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 22a Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a AIG)
1 Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungs- und Lehrpersonen oder Lehrkräfte
für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss.
2 Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss die Betreuungs- oder Lehr-
person nachweisen, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schrift-
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2018
liche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen) verfügt.
Art. 30a Abs. 1 Bst. d und e
1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidri-
gem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzun- gen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden: d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG. e. Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie 5 und 6 1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integ- rationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; b. Aufgehoben d. die finanziellen Verhältnisse;
5 War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen
Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6 Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Be- schäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 53 Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG)
Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 53a Beschäftigungsprogramme (Art. 85 AIG und Art. 43 AsylG)
Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5, 58a Abs. 1 und 96 AIG) 1 Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindes- tens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt (Art. 34 Abs. 3 AIG)
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindes- tens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Art. 61a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (Art. 34 Abs. 6, 58a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG)
1 Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem
rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
2 Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und b. die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind.
3 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindes- tens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
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Art. 62 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 und 58a Abs. 1 AIG)
1 Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integra-
tionskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindes- tens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Art. 62a Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG)
1 Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Erset-
zung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrations- vereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58b AIG verbunden werden.
2 Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrations-
empfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten: a. die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG); d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
Gliederungstitel nach Art. 63
4. Abschnitt:
Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge
Art. 64 Stellenwechsel (Art. 30 Abs. 1 Bst. l und 85a Abs. 2 AIG sowie Art. 43 AsylG) 1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrecht- lichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
2 Der Stellenwechsel von Schutzbedürftigen kann bewilligt werden, wenn die Vo-
raussetzungen nach Artikel 53 erfüllt sind.
3 Für den Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen sowie von Flüchtlingen,
die in der Schweiz Asyl erhalten haben oder vorläufig aufgenommen wurden, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.
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Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen (Art. 85a AIG und Art. 61 AsylG)
1 Vorläufig Aufgenommene sowie Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten
haben oder vorläufig aufgenommen wurden, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufneh- men, sobald dies gemeldet worden ist.
2 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber
erfolgen. Sie umfasst folgende Daten: a. die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); b. die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unterneh- mensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Tele- fonnummer und E-Mail-Adresse; c. die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit; d. den Arbeitsort und den Lohn; e. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende
Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e.
4 Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn
diese: a. im Rahmen eines kantonalen Integrationsprogramms (Art. 14 der Verord- nung vom 15. August 20184 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kanto- nalen Behörde verfügt.
5 Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber
oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüb- lichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. 6 Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln.
4 SR 142.205
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2018
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen (Art. 85a AIG und Art. 61 AsylG)
Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 85a AIG und Art. 61 AsylG)
1 Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige
Behörde folgende Daten im ZEMIS: a. die Identität des Arbeitgebers; b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort; c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit. 2 Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
3 Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige
Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS.
Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 85a Abs. 5 AIG und Art. 61 AsylG )
1 Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätig-
keit prüfen, ob die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
2 Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln,
beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b des Obligationen- rechts5 oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtar- beitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327a–327c des Zivilgesetz- buchs6; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) befindet.
5 SR 220 6 SR 210
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Art. 70 Abs. 1
1 Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem
anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches7 oder werden sie in einer Einrich- tung nach Artikel 426 ZGB8 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
Art. 73a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 44 Abs. 1 Bst. d AIG)
1 Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach
Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen. 2 Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
Art. 73b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG)
Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Arti- kel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
Art. 74 Sachüberschrift Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme (Art. 85 Abs. 7, 7bis und 7ter AIG)
Art. 74a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. 85 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7bis AIG)
1 Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landes-
7 SR 311.0 8 SR 210
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sprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
2 Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu
einem Sprachförderungsangebot nach Artikel 85 Absatz 7bis AIG ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 4 und 6 Bst. d
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des
Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegat- ten und der Kinder verlängert werden, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integra- tionskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
4 Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buch-
stabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Woh- nort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
6 Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB9; oder
Gliederungstitel nach Art. 77 6a. Kapitel: Integrationskriterien
Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
vor, wenn die betroffene Person: a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; c. ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbre- chen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung führt.
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Art. 77b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 Bst c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201510 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.
Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG)
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grund- ordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule.
Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG)
1 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landes- sprache besucht hat; c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landesspra- che besucht hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompe- tenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprach- nachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstan- dards für Sprachtests entspricht.
2 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach
Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
10 SR 121
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Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG)
1 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2 Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbil-
dung ist.
Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 58a Abs. 2 AIG)
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Auslände- rin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen:
1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche,
2. Erwerbsarmut,
3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.
Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen (Art. 55a und 58b AIG) 1 Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund eines beson- deren Integrationsbedarfs angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschlies- sen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben. Liegt eine Meldung nach Arti- kel 97 Absatz 3 AIG vor, so kann dies ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf.
2 Die in der Integrationsvereinbarung festgelegten Ziele und Massnahmen stützen
sich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG. Besonderen Situa- tionen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).
3 Die zuständigen kantonalen Behörden stellen bei Bedarf eine Beratung für die
Umsetzung der Integrationsvereinbarung sicher. Sie arbeiten dabei mit den kantona- len Ansprechstellen für Integrationsfragen zusammen (Art. 4 VIntA11). 4 Verbinden die kantonalen Migrationsbehörden die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder die Rückstufung (Art. 62a) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so gelten die darin aufgeführten Ziele und Mass- nahmen als Bedingungen.
11 SR 142.205
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5 Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten, so ist beim Entscheid über die Verlängerung oder den Widerruf der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilli- gung zu prüfen, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt. Liegt kein entschuld- barer Grund vor, so sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse abzuwägen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Art. 80 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 82
8. Kapitel: Meldepflichten, Amtshilfe und Datenbekanntgabe
Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen (Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
1 Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden
der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerin- nen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile. 2 Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
Art. 82a Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Zivilstand (Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG)
1 Die Zivilstands- und Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde
unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Ehe- schliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Auslän- derinnen und Ausländern.
2 Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammen-
hang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmiss- bräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Arti- kel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtli- cher Paare sinngemäss.
Art. 82b Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe (Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG)
Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer.
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Art. 82c Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis AIG)
1 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen
Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA: a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden; b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird; c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird; d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs- bewilligung besitzen.
Art. 82d Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 97 Abs. 3 Bst. dter AIG) 1 Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug fol- gender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG12 durch Ausländerinnen und Ausländer: a. jährliche Ergänzungsleistungen; b. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Arti- kel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
2 Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörig-
keit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungs- leistung.
3 Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung; b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird.
4 Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die
Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewil- ligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ.
12 SR 831.30
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2018
Art. 82e Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden (Art. 97 Abs. 3 Bst. dquater AIG)
1 Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert
Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der be-
troffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält.
Art. 82f Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 97 Abs. 3 Bst. dquinquies AIG)
1 Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere: a. Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB13, soweit sie den persön- lichen Verkehr betreffen; b. Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327a ZGB; c. Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB.
2 Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert
die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutz- massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 82g Bisheriger Art. 82a
Art. 83 Abs. 2 2 Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneu- ert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.
Art. 91b Aufgehoben
13 SR 210
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2018
Art. 91c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
1 Bis zum 1. Januar 2020 gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen nach Arti-
kel 77d Absatz 1 Buchstabe d auch dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der sich auf ein Sprachnachweisver- fahren abstützt, das nicht den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Für Betreuungs- und Lehrpersonen nach Artikel 22a gilt diese Übergangsfrist nicht.
2 Sind ab dem 1. Januar 2020 nicht genügend Sprachnachweisverfahren verfügbar,
die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entsprechen, so kann das EJPD die Übergangsfrist durch Änderung von Absatz 1 längstens um drei Jahre verlängern. 3 Werden Sozialhilfeleistungen, die vor dem 1. Januar 2019 gewährt wurden und bis dahin keiner Meldepflicht unterstanden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82b. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.
4 Werden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ELG14, die vor
dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet, so unterstehen sie ebenfalls der Meldepflicht nach Artikel 82d. Die Meldung muss spätestens bis zum 1. Juli 2019 erfolgen.
II Die Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 201615 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG)
Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201516 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber: d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Ab- satz 1 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
14 SR 831.30 15 SR 141.01 16 SR 121
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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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