AS 2018 3269
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Änderung vom 16. März 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20171, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der Bundesverfassung3,
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 1bis 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht: a. während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee ein- geteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind; 1bis Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienst- pflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt ha- ben.
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Wehrpflichtersatzabgabe. BG AS 2018
Art. 3 Beginn und Dauer der Ersatzpflicht 1 Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflich- tige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutz- dienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. 3 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatz- pflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat. Sie dauert elf Jahre. 4 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die als Dienstpflichtige ihren Militärdienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Rekrutenschule bestanden hat, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Militärdienstpflicht. 5 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die als Dienstpflichtige ihren Zivildienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig gewor- den ist, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr voll- endet. Sie dauert bis zum Ende der Zivildienstpflicht.
Art. 7 Abs. 1 und 3 Bst. a 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetz- gebung.
3 Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiess- kurs;
Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst 1 Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekruten- schule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Mili- tärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. 2 Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet. 3 Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe: a. aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
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b. aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht be- stand; c. weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 9a Abschluss-Ersatzabgabe 1 Militär- und Zivildienstleistende nach Artikel 2 Absatz 1bis, die die Gesamtdienst- leistungspflicht um mehr als 15 anrechenbare Militärdiensttage beziehungsweise um mehr als 25 anrechenbare Zivildiensttage nicht erfüllt haben, bezahlen im Entlas- sungsjahr eine Abschluss-Ersatzabgabe.
2 Bei der Beurteilung, ob die Abschluss-Ersatzabgabe geschuldet ist, werden in
geleistete Diensttage umgerechnet: a. bereits geleistete Ersatzabgaben; b. Abgabejahre, in denen aus einem Grund nach Artikel 4, 4a oder 8 Absatz 3 keine Ersatzpflicht bestand.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des 7. Abschnitts, gelten auch
für die Abschluss-Ersatzabgabe.
Art. 15 Abs. 1 1 Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenba- ren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Art. 19 Abs. 1
1 Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der anrechenbaren Diensttage
ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres insgesamt geleistet hat.
Art. 22 Abs. 3
3 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er
kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.
Art. 24 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. k, l und m sowie 4 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden leisten einander kosten- los Amtshilfe.
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2 Folgende Behörden und Stellen müssen kostenlos den mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten gewähren: k. das Bundesamt für Sozialversicherungen; l. die Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden; m. die Einwohnerkontrollen der Gemeinden. 4 Es werden alle Daten weitergegeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Befreiung von der Ersatzpflicht sowie zu Veranlagung, Bezug und Rückerstattung der Ersatzabgabe notwendig sind, namentlich: a. Personalien; b. Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens; c. die Angaben aus der Steuererklärung; d. Angaben zum Vermögen; e. Angaben betreffend eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe; f. Angaben über die Gesundheit.
Art. 25 Abs. 3 3 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.
Art. 26 Veranlagungsgrundlagen 1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2 Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der
direkten Bundessteuer berechnet.
3 Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der
Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt.
Art. 28 Abs. 1
1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Ersatzpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie
gibt den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebe- trag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin an und weist auf das Einspracherecht hin.
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1 Verfügung über die Befreiung von der Ersatzpflicht
1 Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das
Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.
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Art. 30 Abs. 1
1 Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatz-
pflicht können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
Art. 31 Abs. 3
3 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 20054 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts
Art. 31a Fristenstillstand Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 30 und 31 gilt der Fristenstillstand nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 19685 nicht.
Art. 32 Abs. 3 Bst. b
3 In jedem Falle wird die Ersatzabgabe fällig:
b. bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen, wobei nur die Ersatz- abgaben der Jahre vor der Konkurseröffnung fällig werden;
Art. 35 Abs. 1
1 Die Erteilung und die Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen
Auslandurlaubs können bei Dienstpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt worden sind.
Art. 38 Abs. 1
1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am
Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.
4 SR 173.110 5 SR 172.021
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Gliederungstitel vor Art. 39 Siebter Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe
Art. 39 1 Bezahlte Ersatzabgaben werden Militär- und Zivildienstleistenden rückerstattet, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben.
2 Die Ersatzabgaben werden rückerstattet:
a. auf Antrag des Wehrpflichtigen; oder b. von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhält. 3 Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Kantons gestellt werden, der die letzte Ersatzabgabe erhoben hat. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen.
4 Die Verfügung über die Rückerstattung der Ersatzabgaben kann nach den Arti-
keln 30 und 31 angefochten werden. 5 Der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Militär- oder Zivildienstpflicht. Davon ausgenommen sind Ersatzabgaben, die am Ende des fünften Jahres nach der Entlassung aus der Dienstpflicht noch nicht veranlagt sind; in diesem Fall verjähren der Anspruch auf Rückerstattung und die Pflicht zur Rückerstattung fünf Jahre, nachdem sämtliche Ersatzabgaben veranlagt wurden.
6 Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.
Art. 49 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Inkrafttreten
2 und 3 Aufgehoben
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2018
1 Abschluss-Ersatzabgaben nach Artikel 9a werden erstmals von Dienstpflichtigen
erhoben, die im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vom 16. März
2018 in Kraft tritt, aus dem Dienst entlassen werden.
2 Einsprache- und Beschwerdeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
vorliegenden Änderung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. März 2018 Ständerat, 16. März 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2018 unbenützt abgelaufen.6
2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.7
14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 BBl 2018 1511
7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. September 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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