Lexipedia

AS 2018 3527

Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

vom 21. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken

a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 56 900.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 9400 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG

und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 395 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 790 Franken im Jahr.

SR 831.108

2018-2228 3527

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 19 AS 2018

Art. 3 Ordentliche Renten

1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird

auf 1185 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass-

gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1185–1175 = 0,9 Prozent 1175 erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 215,5 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 191,0 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 198,8 Punkten (September 1977 = 100); b. 240,0 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2410 Punkten (Juni 1939 = 100).

Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicher- te Nichterwerbstätige auf 66 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichter- werbstätige auf 132 Franken im Jahr festgesetzt.

3. Abschnitt: Erwerbsersatz

Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt

245 Franken im Tag.

3528

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 19 AS 2018

2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt

196 Franken im Tag.

Art. 8 Indexstand Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von

2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt

21 Franken im Jahr.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung 15 vom 15. Oktober 20144 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

2 Artikel 9 gilt bis zum 31. Dezember 2020.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 AS 2014 3335, 2015 3079

3529

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 19 AS 2018

3530