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AS 2018 4013

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Änderung vom 25. Oktober 2018

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1

1 DieAngestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und

22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den

Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.

Art. 29 Aufgehoben

Art. 30 Abs. 4 und 5 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti- kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.

1 SR 172.220.111.31

2018-2198 4013

Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2018

5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.

Art. 31 Abs. 3 und 4 3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti- kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert. 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.

Art. 35a Vertrauensarbeitszeit (Art. 64b BPV) 1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst: a. den Lohn nach Artikel 36 BPV; b. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.

2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichs-

tage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Soll- arbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

Art. 40 Abs. 6

6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen

Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.

Art. 51a Abs. 2 Bst. a Aufgehoben

Art. 53 Abs. 2

2 DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für

Angestellte, die damit: a. bis zu 29 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 15 Prozent; b. zwischen 30 und 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 40 Prozent; c. zwischen 60 und 89 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 60 Prozent; d. 90 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

25. Oktober 2018 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

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