AS 2018 4013
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 25. Oktober 2018
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1
1 DieAngestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und
22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den
Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 30 Abs. 4 und 5 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti- kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.
1 SR 172.220.111.31
2018-2198 4013
Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2018
5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.
Art. 31 Abs. 3 und 4 3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Arti- kel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert. 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.
Art. 35a Vertrauensarbeitszeit (Art. 64b BPV) 1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst: a. den Lohn nach Artikel 36 BPV; b. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichs-
tage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Soll- arbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Art. 40 Abs. 6
6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen
Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.
Art. 51a Abs. 2 Bst. a Aufgehoben
Art. 53 Abs. 2
2 DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für
Angestellte, die damit: a. bis zu 29 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 15 Prozent; b. zwischen 30 und 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 40 Prozent; c. zwischen 60 und 89 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 60 Prozent; d. 90 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
25. Oktober 2018 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
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