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AS 2018 4147

Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

Verordnung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2016 und früher werden um

1,3 % erhöht.

2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2017 werden um 0,7 %

erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden

Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von

2412 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2

MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landes- indexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

SR 833.12

2018-2563 4147

MV-Anpassungsverordnung AS 2018

3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses Die MV-Anpassungsverordnung vom 9. November 20163 wird aufgehoben.

Art. 5 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 154 256 Franken.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 AS 2016 4417 4 SR 833.11

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