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AS 2018 4553

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. März 20141 über Massnahmen gegenüber der Zentralafri- kanischen Republik wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262 (2016), 2339 (2017) und 2399 (2018)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3–4bis

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die

Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr: a. von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:

1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca),

2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen,

3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafri-

kanischen Republik,

4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern

die Bereitstellung der Hilfe nach Absatz 4 Buchstabe a dem zuständi- gen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicher- heitsrat) im Voraus gemeldet wurde;