AS 2018 4553
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Änderung vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. März 20141 über Massnahmen gegenüber der Zentralafri- kanischen Republik wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262 (2016), 2339 (2017) und 2399 (2018)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1 Abs. 3–4bis
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die
Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr: a. von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:
1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca),
2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen,
3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafri-
kanischen Republik,
4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern
die Bereitstellung der Hilfe nach Absatz 4 Buchstabe a dem zuständi- gen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicher- heitsrat) im Voraus gemeldet wurde;