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AS 2018 4565

AS 2018 4565

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsab- kommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom- mens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom- mens auf Kroatien,

4 AS 2006 995 5 SR 0.142.112.681.1 6 AS 2016 5251

2018-3517 4565

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2018

sowie des Abkommens vom 21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen),

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «AuG» durch «AIG» ersetzt.

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Bulgarien, Kroatien und Rumänien, die: a. nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist sind.

Art. 38 Abs. 1 und 2

1 Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen

im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifika- tionen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.

2 Für Staatsangehörige von Kroatien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz als Grenz-

gängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammen- hang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 AS 2003 2685 8 SR 0.632.31

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