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AS 2018 4675

Postverordnung

Postverordnung (VPG)

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 4, 5bis, 8 und 9

4 Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der

ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haus- halte 30 Minuten. 5bis In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.

8 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen-

und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher. 9 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.

Art. 34 Abs. 1, 4 und 5 Bst. b 1 Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.

4 Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden

der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhand- lung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

1 SR 783.01

2018-3258 4675

Postverordnung AS 2018

5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfeh-

lung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob: b. die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und

Art. 44 Abs. 1, 1bis, 4 und 5

1 Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn

für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c-e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmit- teln innerhalb von 20 Minuten zugänglich sind. 1bis In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer geeigneter Weise an.

4 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen-

und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher. 5 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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