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AS 2018 4939

Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz

Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz (VSVB)

vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20051 (FHG), verordnet:

1. Abschnitt: Gründung und Aufgaben

Art. 1 Name Unter dem Namen «Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinn von Artikel 52 FHG.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Fonds unterstützt:

a. Angehörige der Armee und des Zivilschutzes, die während der Erfüllung ihrer Militär- oder Schutzdienstpflicht in Not geraten oder dadurch unver- hältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; b. Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, die aufgrund dieser Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; c. Personen, die vom Bundesrat nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Feb- ruar 19952 der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden und aufgrund ihrer Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; d. Angehörige oder Hinterbliebene der Personen nach den Buchstaben a–c, sofern sie durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder auf-

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grund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnis- mässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; e. Personen, die von Personen nach den Buchstaben a–c von Gesetzes wegen unterstützt werden oder mit solchen in einem eheähnlichen Verhältnis leben und durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder aufgrund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen. 2 Er kann zur Information über die Unterstützung nach Absatz 1 Beiträge insbeson- dere an den Sozialdienst der Armee ausrichten.

3 Bleiben nach Leistung der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und nach Bildung

der Reserven Mittel aus Zuwendungen Dritter übrig, so kann er mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde diese Mittel gemäss deren Zweckbestimmung verwenden.

Art. 3 Grundsätze

1 Der Fonds arbeitet nach den folgenden Grundsätzen:

a. Er leistet Hilfe nur subsidiär, und zwar wenn:

1. keine Versicherungsleistungen oder andere vertraglichen oder gesetz-

lichen Leistungen in Anspruch genommen werden können,

2. die Leistungen nach Ziffer 1 nicht ausreichen, oder

3. bis zur Ausrichtung der Leistungen nach Ziffer 1 eine Überbrückung

erforderlich ist. b. Er achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel. c. Er arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen. d. Er gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur.

2 Überbrückungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 werden auf 20 000

Franken beschränkt und als Darlehen ausgerichtet. Die Darlehen können bei Bedürf- tigkeit der gesuchstellenden Person zinslos gewährt werden. Das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn und soweit rückwirkend Versicherungsleistungen oder andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen in Anspruch genommen werden können. Die Rückzahlbarkeit eines diese Leistungen übersteigenden Darlehens wird nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 beurteilt.

3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.

2. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung

Art. 4 Fondskapital

1 Das Fondskapital wird insbesondere durch die laufenden Erträge folgender Fonds

gebildet:

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a. Grenus-Invalidenfonds; b. Eidgenössische Winkelriedstiftung; c. Geschwister-Josephine-und Hedwig-Pitschi-Fonds (zur Hälfte).

2 In das Fondskapital fliessen weiter:

a. Erträge weiterer Spezialfonds, sofern die Auflagen dies zulassen; b. direkte Zuwendungen Dritter an den Fonds; c. der Kontobestand des Sozialdienstes der Armee und Zuwendungen Dritter an ihn; d. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die aufgrund der Auflagen direkt dem Fondsvermögen zugewiesen werden können; e. Zinserträgnisse und Kapitalgewinne aus der Anlage des Fondskapitals; f. das Kapital und die Erträge der Hilfskassen der aufgelösten Einheiten, Stäbe und Truppenkörper der Armee, sofern die zuständigen Organe dieser Kassen nichts anderes bestimmt haben.

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Der Fondsrat verwaltet das Fondsvermögen nach anerkannten kaufmännischen

Grundsätzen. Immobilienwerte verwaltet er im Einvernehmen mit dem nach Arti- kel 8 der Verordnung vom 5. Dezember 20083 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständigen Bau- und Liegenschaftsorgan. 2 Die liquiden Mittel des Fonds und das Kapital der vom Fondsrat verwalteten Fonds werden grundsätzlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorie verwaltet. Ausnahmen sind mit der EFV zu vereinbaren. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Aufbewahrung von Wertschriften kann der Fondsrat im Einvernehmen mit der EFV Konten und Depots bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 19344 unterstehenden Bank halten. 3 Die Verzinsung der Fondsmittel und der Fonds nach Artikel 4 Absatz 1 richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20065.

4 Die Kapitalgewinne und Zinserträge werden dem Fondsrat von der EFV jährlich

zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.

2 Die Kosten des Sozialdienstes der Armee, die sich aus den Artikeln 9 Absatz 4 und

13 Absatz 2 ergeben, trägt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be-

völkerungsschutz und Sport (VBS).

3 SR 172.010.21 4 SR 952.0 5 SR 611.01

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Art. 7 Reserve Die Aufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Fondsrats die Höhe und die Verwen- dung der Reserve fest.

3. Abschnitt: Organe des Fonds

Art. 8 Organe Der Fonds hat folgende Organe: a. den Fondsrat; b. die Revisionsstelle.

Art. 9 Fondsrat

1 Der Fondsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2 Er setzt sich aus militärischen und zivilen Fachleuten zusammen.

3 Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein.

4 Die Chefin oder der Chef des Sozialdienstes der Armee nimmt an den Sitzungen

des Fondsrats in beratender Funktion teil.

Art. 10 Wahlen und Amtszeit

1 Die Aufsichtsbehörde wählt die Mitglieder des Fondsrats für eine Amtsdauer von

vier Jahren. Die Amtszeit ist auf insgesamt 12 Jahre beschränkt und endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Die Aufsichtsbehörde kann in begründe- ten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Ein-

vernehmen mit dem Fondsrat. Im Übrigen konstituiert sich der Fondsrat selbst.

3 Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode unterbreitet der oder die amtierende

Vorsitzende der Aufsichtsbehörde Wahlvorschläge.

Art. 11 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

1 Der Fondsrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

3 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet der oder die Vorsitzende.

4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zu-

stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder einem Antrag zustimmt. Sie werden im Protokoll der nächsten Sitzung des Fondsrats festgehalten.

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Art. 12 Entschädigung

1 Die Mitglieder des Fondsrats haben Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie

in keinem Arbeitsverhältnis mit der Bundesverwaltung stehen, sowie auf Abgeltung der Auslagen.

2 Die Entschädigung beträgt maximal 200 Franken pro Sitzungstag inklusive Vorbe-

reitungsaufwand. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beträgt sie maximal 250 Franken. Das Mitglied des Fondsrats, das als Sekretärin oder als Sekretär am- tiert, erhält für seine Aufwendungen eine pauschale Entschädigung von maximal

5000 Franken pro Jahr.

3 Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 13 Geschäftsführung 1 Der Fondsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit, die Einzelheiten der Organisa- tion und der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung fest.

2 Er kann der Chefin oder dem Chef des Sozialdienstes der Armee Aufgaben und

Entscheidungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen nach Artikel 2 Absatz 1 übertragen.

3 Geschäftsordnung, Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht bedürfen der

Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

4. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 14 Fondsrat

1 Der Fondsrat hat folgende Aufgaben:

a. Er legt die Leitlinien der Fondstätigkeit fest. b. Er erlässt eine Geschäftsordnung (Art. 13 Abs. 1). c. Er entscheidet über Leistungen, soweit der Entscheid nicht an die Chefin oder den Chef des Sozialdienstes delegiert ist (Art. 13 Abs. 2). d. Er besorgt die Vermögensverwaltung (Art. 5). e. Er beaufsichtigt die Tätigkeit des Sozialdienstes der Armee, soweit dieser delegierte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse ausübt. f. Er verabschiedet den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbe- richt. g. Er erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. h. Er verwaltet die Fonds nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c. 2 Er kann einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere Mitglieder übertragen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann die Verwendung der Kapitalien der Fonds nach Arti-

kel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c für die Aufgaben nach Artikel 2 gestatten, soweit

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dies die jeweiligen Auflagen zulassen. Sie kann dem Fondsrat weitere Fonds zur Verwaltung zuweisen, die ihrer Aufsicht unterstehen, jedoch keine Beiträge zur Bildung des Fondskapitals leisten.

4 UnterBerücksichtigung der Auflagen des entsprechenden Fonds kommen die

Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle amtet die interne Revision des VBS.

2 Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Grundlagen und der Geschäftsordnung entsprechen. b. Sie berichtet dem Fondsrat und der Aufsichtsbehörde jährlich über die Ergebnisse der Prüfung nach Buchstabe a. 3 Sie kann in alle Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sind, Einsicht nehmen und beim Fondsrat mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen.

5. Abschnitt: Verfahren und Aufsicht

Art. 16 Unterstützungsgesuche

1 Gesuche um Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 1 sind an den Sozialdienst der

Armee zu richten. Sofern diesem keine Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, leitet er die Gesuche mit seiner Stellungnahme an den Fondsrat zum Entscheid weiter. 2 Gesuche um Unterstützung nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sind an den Fondsrat zu richten. 3 Der Fondsrat bestimmt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung von Gesu- chen um Unterstützung und den Entscheid über Leistungen in der Geschäftsordnung.

Art. 17 Aufsicht

1 Der Fonds steht unter der Aufsicht des VBS.

2 Der Fondsrat unterbreitet dem VBS zur Genehmigung:

a. die Geschäftsordnung; b. den jährlichen Voranschlag; c. die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht des Fondsrats und dem jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 15 Abs. 2 Bst. b).

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 5. Mai 19996 über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 AS 1999 1764, 2514

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