AS 2018 4987
Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle
Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISUV)
vom 30. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89i Absatz 4, 89l Absatz 3 und 89n des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, die Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BstatG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des Infor- mationssystems Strassenverkehrsunfälle (ISU).
Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems
1 Das ISU besteht aus einem Erfassungssystem und einem Auswertungssystem.
2 Das Erfassungssystem dient:
a. der Erfassung und der Ablage von Daten, die bei polizeilich oder militär- polizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen aufgenommenen worden sind; b. der Unterstützung der meldenden Behörden bei der Durchführung von Straf- verfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsunfällen; c. als Datenquelle für das Auswertungssystem.
SR 741.57
2018-0951 4987
Informationssystem Strassenverkehrsunfälle. V AS 2018
3 Das Auswertungssystem dient:
a. dem Erkennen, der Analyse und der Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen; b. der Unfallursachenforschung unter spezieller Berücksichtigung der Einfluss- faktoren Mensch, Fahrzeug und Infrastruktur; c. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik; d. der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit; e. der Analyse der Unfallfolgen und -kosten unter spezieller Berücksichtigung von Verletzungsart und -schwere der am Unfall beteiligten Personen.
Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten
1 Das Erfassungssystem wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammen-
arbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.
2 Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt.
3 Das ASTRA trägt die Verantwortung für das ISU. Es ist verantwortlich für die
rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informations- systems und gewährleistet die Informatiksicherheit.
4 Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffs-
berechtigungen.
5 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISU beteiligten Behörden.
6 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere die Organisation und
der Betrieb des Informationssystems festgelegt sind.
2. Abschnitt: Erfassungssystem
Art. 4 Inhalt Das Erfassungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen: a. Daten der am Unfall beteiligten Personen nach dem Anhang Ziffer 1; b. Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach dem Anhang Ziffer 2; c. Daten zum Unfallort nach dem Anhang Ziffer 3; d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach dem Anhang Ziffer 4; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.
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Art. 5 Datenerfassung
1 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen die Daten nach Artikel 4
Buchstaben a–d von allen polizeilich oder militärpolizeilich registrierten Strassen- verkehrsunfällen direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem.
2 Sie erfassen oder übermitteln die Daten fortlaufend, spätestens aber:
a. die Daten der ersten Jahreshälfte: bis zum 20. August des laufenden Jahres; b. die Daten der zweiten Jahreshälfte: bis zum 20. Februar des Folgejahres. 3 Müssen Unfalldaten eines Jahres nach dem 20. Februar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so muss dies in Absprache mit dem ASTRA erfolgen.
Art. 6 Übertragung von Daten ins Auswertungssystem
1 Die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder ano-
nymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen.
2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
a. für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen persönlichen Identifi- kationsnummer des Informationssystems Verkehrszulassung (PIN IVZ- Personen); b. für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer. 3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungssystem übertragen werden.
Art. 7 Zugriffsberechtigungen 1 Bei den kantonalen Polizeiorganen sind die Personen zugriffsberechtigt, die ge- mäss der kantonalen Polizeigesetzgebung für die Erfassung von Verkehrsunfällen zuständig sind. Sie haben Zugriff auf: a. die von ihnen erfassten Daten; b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
a. die von ihm erfassten Daten; b. die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3 Das ASTRA hat Zugriff im Umfang seiner Aufgaben nach Artikel 3. Es bezeichnet
die dazu ermächtigte Person und regelt die Stellvertretung.
Art. 8 Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1 Jede Person hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 5 zustän- digen Behörde Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. 2 Die Behörde gibt die betreffenden Daten unter Vorbehalt des kantonalen Prozess- rechts innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
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3 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder vernichtet werden.
Art. 9 Vernichtung und Archivierung von Daten
1 Spätestens zehn Jahre nach dem Unfalldatum werden die zugehörigen Daten im
Erfassungssystem vernichtet.
2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA
dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
3. Abschnitt: Auswertungssystem
Art. 10 Inhalt
1 Das Auswertungssystem enthält folgende Daten zu Strassenverkehrsunfällen:
a. Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge nach Artikel 4 Buchstaben a und b in pseudonymisierter oder anonymisierter Form; b. Daten zum Unfallort, zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen nach Arti- kel 4 Buchstaben c und d; c. die im Erfassungssystem aufgenommenen Unfallskizzen nach Artikel 4 Buchstabe e.
2 Die Daten werden nach Artikel 6 aus dem Erfassungssystem übernommen.
3 Die PIN IVZ-Personen und die Stammnummer sind bei der Datenbearbeitung im
Auswertungssystem nicht sichtbar.
Art. 11 Zugriffsberechtigungen
1 Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems.
2 Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:
a. die von ihm im Erfassungssystem erfassten Daten; b. die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Kantone haben Zugriff auf:
a. die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind; b. die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen.
4 Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Artikel 17 erteilten
Zugriffsberechtigung.
Art. 12 Auswertung
1 Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 auswerten
oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.
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2 Das Schadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Ab-
satz 3 Buchstaben b und d auswerten.
3 Die Kantone können die Daten nach Artikel 11 Absatz 3 auswerten.
Art. 13 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen 1 Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Daten verknüpft werden mit: a. Daten aus den Subsystemen IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen des In- formationssystems Verkehrszulassung (IVZ) zur Beurteilung des Einfluss- faktors Mensch; b. Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge des IVZ zur Beurteilung des Ein- flussfaktors Fahrzeug; c. Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr zur Beurteilung des Einflussfaktors Infrastruktur.
2 Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Daten ver-
knüpft werden mit: a. Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS); b. Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung.
3 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum
Strassenverkehr richtet sich: a. für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20074 und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20085; b. für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom 8. März 19606 über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20077.
4 Für die Verknüpfung mit Daten des BFS (Abs. 2 Bst. a) oder mit Daten, die im
Rahmen des BStatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG.
5 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der
Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung, die das Eidgenössische Depar- tement des Innern gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 19828 über die Unfallversicherung erlassen hat.
Art. 14 Vernichtung und Archivierung von Daten
1 Die Daten im Auswertungssystem werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benö-
tigt werden.
4 SR 510.62 5 SR 510.620 6 SR 725.11 7 SR 725.111 8 SR 832.202
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2 Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA
dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Datenqualität und Datenberichtigung 1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Erfassungssystem ist diejeni- ge Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichti- gung.
2 Das ASTRA kontrolliert die Daten im Auswertungssystem auf Vollständigkeit und
Plausibilität. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Daten veranlasst es deren Be- richtigung.
Art. 16 Strassenverkehrsunfall-Statistik Das ASTRA erstellt halbjährlich eine standardisierte Strassenverkehrsunfall-Statis- tik. Es stellt diese in Zusammenarbeit mit dem BFS vorab den zuständigen kantona- len Behörden und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
Art. 17 Datenbekanntgabe
1 Das ASTRA stellt dem BFS und der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfall-
verhütung die Daten, die diese Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, gestützt auf Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen in anonymisierter Form zur Verfügung.
2 Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für
eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Aus- wertungssystem erteilen. 3 Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind.
4 Die Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und der Verord- nung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem BStatG und der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199310.
Art. 18 Datensicherheit 1 Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutz- rechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und techni-
9 SR 235.11 10 SR 431.012.1
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schen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
2 Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 17
Absatz 2 nicht auf die Identität von am Unfall beteiligten Personen geschlossen werden kann. 3 Im Rahmen der Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren, welche Benut- zerin oder welcher Benutzer wann welche Daten bearbeitet hat.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 14. April 201011 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 AS 2010 1659, 2011 4945, 2012 7153
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Anhang (Art. 4)
Erfassungssystem
1 Daten der am Unfall beteiligten Personen
11 Personalien
– Name – Vorname – Adresse – Nationalität – Geburtsdatum – Geschlecht
12 Unfallfolgen
– Verletzungsart – Verletzungsschwere – NACA-Code – Todesdatum
13 Schutzsysteme, insbesondere Sicherheitsgurten oder Helme
14 Nichteinhalten der Meldepflicht
15 Zweck der Fahrt oder des Gehens
16 Führerausweisdaten
17 Alkohol
– Anordnung einer Atemalkoholprobe – Ergebnis einer Atemalkoholprobe – Anordnung einer Blutprobe – Ergebnis einer Blutprobe
18 Arzneimittel
– Anordnung einer Blut- oder Urinprobe – Ergebnis einer Blut- oder Urinprobe
19 Betäubungsmittel
– Anordnung einer Blut- oder Urinprobe – Ergebnis einer Blut- oder Urinprobe
2 Daten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge
– Fahrzeugart – Kontrollschild – Kontrollschildart
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– Stammnummer – Marke – Typ – Farbe – Angaben zum Mitführen eines Anhängers – Angaben zum Anprall
3 Daten zum Unfallort
– Koordinaten – Angabe, ob innerorts oder ausserorts – Strasse – Hausnummer – Postleitzahl – Ortschaft – Gemeinde – Strassenart – Zonensignalisation – Höchstgeschwindigkeit – Lage der Unfallstelle – Vortrittsregelung – Verkehrsaufkommen – Witterung – Strassenzustand – Strassenbeleuchtung
4 Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen
– Unfalltyp – Hauptursache des Unfalls – Unfallursachen – Hauptverursacherin oder -verursacher – Unfalldatum und Unfallzeit – Höhe des Sachschadens – Bericht zum Unfallhergang
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