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AS 2018 531

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. Oktober 20142 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Januar 20153, beschliesst:

I Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20144 wird wie folgt geändert:

Art. 24a Personen der dritten Ausländergeneration 1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert wer- den, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat. b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren. d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.

2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.

2014-2953 531

Bürgerrechtsgesetz (Erleichterte Einbürgerung von Personen AS 2018 der dritten Ausländergeneration)

3 Daseingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des

Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.

Art. 51a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016 Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Alters- jahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Ab- satz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 5 über die

erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2016 Nationalrat, 30. September 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. August 2017 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 15. Februar 2018 in Kraft gesetzt.

17. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 AS 2017 2643

6 BBl 2017 3371

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