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AS 2018 533

Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht

Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)

Änderung vom 17. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 20161 wird wie folgt geändert.

Art. 15a Aufenthaltsrechte für Personen der ersten Ausländergeneration (Art. 24a BüG)

Als Aufenthaltsrechte im Sinne von Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a BüG gelten insbesondere Aufenthaltstitel in Form: a. einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b. einer vorläufigen Aufnahme; oder c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.

Art. 15b Unterlagen für die Glaubhaftmachung (Art. 24a BüG)

1 Folgende Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts der ersten

Ausländergeneration geeignet: a. Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinden und Kantone; b. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM sowie aus dessen Vorgängersystemen: Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER); c. Auszug aus den Migrationsinformationssystemen der Gemeinden und Kan- tone; oder d. Auszug aus dem Informationssystem Ordipro des EDA;

1 SR 141.01

2017-1955 533

Bürgerrechtsverordnung AS 2018

2 Ergibt sich der geforderte Aufenthaltstitel nicht klarerweise aus einem Auszug

nach Absatz 1, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich ins- besondere: a. Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone oder von Schulbehörden; b. Auszüge oder Bestätigungen aus dem schweizerischen Zivilstandsregister; c. Bestätigungen von Steuerbehörden, dass ein Grosselternteil infolge eines Aufenthalts in der Schweiz besteuert wurde.

Art. 27 Abs. 4

4 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen.

In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rück- sprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.

II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2018 in Kraft.

17. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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