AS 2018 539
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz
Übersetzung
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz
Abgeschlossen am 15. Januar 2018 In Kraft getreten am 15. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Interpeace andererseits, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Handlungsfreiheit
1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert Interpeace Unabhängigkeit und Hand-
lungsfreiheit. 2 Er gewährt Interpeace die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 2 Steuerliche Behandlung
1 Interpeace, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegen- schaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von Interpeace sind und von deren Dienststellen benützt werden.
2 Interpeace ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Ge-
meinden befreit.
SR 0.192.122.55
2017-3394 539
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit Interpeace AS 2018
3 Interpeaceist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der
Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 Interpeace istnicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf
importierten Gegenständen befreit.
5 Interpeace ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf
Gesuch von Interpeace an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von Interpeace auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen Interpeace und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 3 Ausländisches Personal Der Bundesrat befreit Interpeace für ihr ausländisches Personal von den schweizeri- schen Aufenthaltsbestimmungen.
Art. 4 Verhinderung von Missbrauch
1 Interpeace und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um
den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor- rechte und Immunitäten zu verhindern.
2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen
nicht beeinträchtigt.
Art. 5 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit von Interpeace auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen von Interpeace oder ihren Mitarbeitenden.
Art. 6 Sicherheit der Schweiz
1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah-
men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit Interpeace in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen von Interpeace notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit Interpeace AS 2018
3 Interpeace arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche
Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Art. 7 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 8 Streitbeilegung
1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkom-
mens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte
Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schwei- zerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4 Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
5 Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 9 Änderung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der
anderen Partei geändert werden. 2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 10 Kündigung des Abkommens
1 Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter
Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt
werden, jedoch immer auf das Ende eines Kalenderjahres.
Vorrechte und Immunitäten in der Schweiz. Abk. mit Interpeace AS 2018
Art. 11 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 15. Januar 2018, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Für Schweizerischen Bundesrat: Interpeace: Roberto Balzaretti Matthias Stiefel Scott M. Weber