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AS 2018 635

Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

Änderung vom 10. Januar 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 27. August 20081 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Pferd» durch «Equide» ersetzt, mit den nötigen grammati- kalischen Anpassungen.

Art. 1 Diese Verordnung regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Equiden, Kaninchen und Haus- hühnern.

Art. 8 Abs. 3 3 Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag eine entsprechende Eintragung gemacht werden.

Art. 11 Abs. 1

1 In der Kälbermast muss der Kuhmilch beziehungsweise dem Milchgemisch bei

kombiniertem Fütterungssystem mit Milchaustausch-Futtermitteln Eisen in Form geeigneter Präparate zugesetzt werden; der Eisengehalt der Milch beziehungsweise des Milchgemischs muss nach der Zusetzung mindestens 2 mg je Kilogramm betra- gen.

1 SR 455.110.1

2017-1915 635

Haltung von Nutztieren und Haustieren. V des BLV AS 2018

Art. 24 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 31 Abs. 3

3 Lamas und Alpakas müssen entsprechend ihrem Haarwachstum und -zustand

geschoren werden.

Gliederungstitel vor Art. 34a 8a. Kapitel: Haushühner

1 Oberhalb von Sitzstangen für Haushühner muss mindestens 50 cm lichte Höhe frei

bleiben. Die tiefer gelegenen Sitzstangen müssen mindestens 50 cm über dem Stall- boden angebracht sein.

2 Für Zwergrassen können die Masse nach Absatz 1 auf 40 cm reduziert werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

10. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

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