AS 2018 637
Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten
Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
Änderung vom 10. Januar 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 12. August 20101 über den Tierschutz beim Schlach- ten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
II Die Anhänge 1 und 6 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
10. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 455.110.2
2017-1916 637
Tierschutz beim Schlachten. V des BLV AS 2018
Anhang 1 (Art. 15 und 17 Abs. 3)
Kap. 1 Ziff. 1.5 Bst. a
1.5 Ausser für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel gelten für Bolzenschuss-
apparate folgende Parameter: a. Austrittslänge des Bolzens: mindestens 8 cm; bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht sowie Wasserbüffeln und Yaks mindestens
12 cm;
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Tierschutz beim Schlachten. V des BLV AS 2018
Anhang 6 (Art. 15)
Titel
Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn
Ziff. 1.1a, 1.4
1.1a Zulässig sind Kugelschüsse aus Pistolen, Revolvern, Gewehren und Kugel- schussapparaten.
1.4 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:
a. bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreu- zungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen- mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);
b. bei Rindern bis 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Horn- ansatzes (Hornbasis);
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c. bei Rindern über 800 kg sowie bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirn- fläche leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungs- punkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis).
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