AS 2018 717
Verordnung über das elektronische Patientendossier
Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV)
Änderung vom 31. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. März 20171 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1 und 2 1 Stellen, die Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportale zertifizie- ren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen akkreditiert sein durch: a. die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962; b. eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co- operation for Accreditation ist; oder c. eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkann- ten Akkreditierungsstelle. 2 Stellen, die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der
Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen folgende Daten ein: b. zu Gesundheitsfachpersonen: