AS 2018 863
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Änderung vom 21. Februar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Juni 20051 über Massnahmen gegenüber der Demokra- tischen Republik Kongo wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der
Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 befinden, sind gesperrt.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidge- nössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen, Zahlun- gen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Deckung humanitärer Bedürfnisse; e. Wahrung schweizerischer Interessen.
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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo.V AS 2018
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten. 2 Das Staatssekretariat für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.
3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend die Demokratische Republik Kongo; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 7a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komi- tee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtli- chen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
II
1 Der Anhang wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1 und 2 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2018 um 18.00 Uhr in Kraft. 3
21. Februar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 21. Feb. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512)
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Verein- ten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organi- sationen.4
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mittei-
lung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanc- tions Management) aufgenommen.5
4 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsi- diary Organs > Sanctions > The Democratic Republic of Congo Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
5 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >
Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
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Anhang 26 (Art. 2 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 und 3)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
6 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
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