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AS 2019 1041

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

SR 0.916.051.41; AS 2004 905

Änderung der Vereinbarung Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Februar 2019 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 2019

Originaltext

Eidgenössischen Departement Bern, den 15. Februar 2019 für auswärtige Angelegenheiten Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

3000 Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine besten Empfehlungen und beehrt sich, der Botschaft – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – den Empfang ihrer Note vom 15. Februar 2019 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – dem Schweize- rischen Bundesrat folgende Änderungen der Vereinbarung in Form eines Notenaus- tauschs vom 31. Januar 2003 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik vorschlägt:

2019-0427 1041

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

Ziffer 2.4 (die Ziffer 2.4 wird wie folgt ersetzt): ‹2.4 Verwaltungstechnische Abwicklung Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbeson- dere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweize- rische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragssteller sowie die Behandlung und der Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze: a) Die Zuständigkeiten betreffend die Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und deren Übermittlung an die zuständigen schweizerischen Behörden sowie betreffend die Ge- suchseinreichung von und Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteini- sche Antragsteller werden in Anhang 2 festgelegt. b) Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zu- griff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. c) Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diesen Notenaus- tausch und den gemäss dessen Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt. d) Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlun- gen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirt- schaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durch- führung dieser Amtshandlungen anwesend.›

Ziffer 6.2bis (nach Ziffer 6.2 wird folgende neue Ziffer eingefügt): ‹6.2bis Änderung des Anhangs 2 Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt auf diplomatischem Weg geändert werden.›

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

Anlage (die Anlage wird wie folgt ersetzt): ‹Anlage1›

Anhang (der Anhang wird wie folgt ersetzt): ‹Anhang 1

Struktur/Kostenart Bezeichnung Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent

Ausgaben Grundlagenverbesserung Pflanzen und Tierzucht Tierzucht Tierzucht; Massnahmen

3632002120 fw_Leistungsprüfungen PZ (Hengste) 100
3632002300 fw_Erhaltung SR Freiberger Rasse 100
3632002310 fw_Erhaltung SR Div. Projekte 100

Beratungswesen Beratungswesen; Massnahmen Pflanzenschutz Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter

3115009010 fw_Entsch.priv.Organis.f Kontrollen+Zertifizierung 100

Pflanzenschutz; Infrastruktur

3112009010 fw_Unterhalt Infrastruktur Pflanzenschutz 100

Pflanzenschutz; Betrieb

3112009020 fw_Betriebsausgaben Pflanzenschutz 100

Pflanzenschutz; Uebr. Sachausg.; Anteil – Anteil 10

1 Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der regelmässig berei- nigten Anlage können beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenhei- ten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern bezogen werden.

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

Struktur/Kostenart Bezeichnung Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent

Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen Produktion und Absatz Absatzförderung Absatzförderung Inland Absatzförderung; Massnahmen

3632003000 fw_Absatzförderung Agrarprodukte 30

Milchwirtschaft Administration Milch Administration Milch; Massnahmen

3119509410 fw_Administration Milchbeihilfen 90

Milchpreisstützung Milchpreisstützung; Massnahmen

3632003100 fw_Zulage auf verkäster Milch 50
3632003200 fw_Zulage für Fütterung ohne Silage 50

Viehwirtschaft Entschädigung an private Organisationen Private Organisation; Massnahmen Beihilfen Viehwirtschaft Viehwirtschaft; Massnahmen

3632004100 fw_InlBeih. Schlachtvieh und Fleisch 100
3632004200 fw_Beihilfen Inlandeier 40

Pflanzenbau Obstverwertung Obstverwertung; Massnahmen

3632005510 Qualitätssicherungdienst 6
3632005530 Verwertung von Kern- und Steinobst 6

Einnahmen Kontingentsversteigerungen Verschiedene Kontingente Erlöse Versteigerungseinnahmen

4191001000 fw_Erlöse aus KV von Fleisch, Zuchtrindern 100
4191001100 fw_Erlöse aus KV von Kartoffeln, Kartoffelprodukte, 90

Kernobst und Mostobst

4191001200 fw_Erlöse aus KV Butter und Milchpulver 100

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

Struktur/Kostenart Bezeichnung Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent

Gebühren Verschiedene Gebühren Erlöse Gebühreneinnahmen

Verwaltungskostenpauschale gemäss Ziffer 3.3 der Vereinbarung: Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr 2016 CHF 40 000.–. Die nächste Überprüfung der Verwaltungskostenpauschale durch die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden wird für das Kalenderjahr 2020 erfolgen.›

Anhang 2 (nach Anhang wird folgender neuer Anhang 2 eingefügt): ‹Anhang 2

1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten so-

wie deren Übermittlung Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.

2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern

Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrations- stelle gemäss Artikel 3 und 12 ch-MSV2 eingereicht werden. Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht wer- den. Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verord- nung eingereicht werden.

2 SR 916.350.2

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller

Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Um- welt erfolgen. Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft. Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 ch-MSV). Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 ch-EKBV3) gemäss den Fristen nach Artikel 26 der liech- tensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung.›

Weitere Anpassungen: Die Bezeichnung ‹Anhang› ist durch ‹Anhang 1› zu ersetzen: Ziffer 2.2 (2×), 2.5, 2.6 (2×), 3.1, 3.2 (2×), 3.3, 4.1, 4.2 (2×), 6.2 (4×) sowie im Titel des Anhangs. Die Bezeichnung ‹Landwirtschaftsamt› ist durch ‹Amt für Umwelt› zu ersetzen: Ziffer 2.4, 2.5, 6.1 (2×) und 6.2 (2×).

Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorlie- gende Note sowie die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärti- ge Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der oben genannten Vereinba- rung in Form eines Notenaustauschs. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.»

Das Department beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats bekannt zu geben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwort- note bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung der oben genannten Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs, die rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichne- ten Hochachtung zu versichern.

3 SR 910.17

Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen AS 2019

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