Lexipedia

AS 2019 1291

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Änderung vom 17. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 13. Mai 20151 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobil- funküberwachung (VIM)

Art. 15 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 12. Mai 2023 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2019 in Kraft.

17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 946.202.3

2019-0629 1291

Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und AS 2019 Mobilfunküberwachung. V

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung | Lexipedia | Lexipedia