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AS 2019 1345

AS 2019 1345

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Änderung vom 3. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20102 (StAG), auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19163, auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 20164, auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20035, auf die Artikel 3a und 3b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19026, auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20077, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19638, auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19919, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199110 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711

2018-2985 1345

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2019

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren:

a. für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:

1. des Bundesamts für Energie (BFE),

2. der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen

und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsor- gane),

3. der Vollzugsstelle;

b. nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.

Art. 3 Abs. 3 3 Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversor- gungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfül- lung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.

Art. 13 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für: a. die Erteilung von Plangenehmigungen; b. die Deckung der Entschädigungen, die das BFE gemäss den Leistungsver- einbarungen den Kantonen für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausrichtet.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich. V AS 2019

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