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AS 2019 1477

Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber

Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber

Änderung vom 17. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Juni 20171 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken

Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang 2 Titel, Ziffer 1 Überschrift, Ziffer 1.1 und

2.4 wird «Monitoringplan» ersetzt durch «tkm-Monitoringplan».

2 In den Artikeln 8 Absatz 1 und 9 sowie in Anhang 2 Titel, Ziffer 2 Überschrift und Einleitungssatz, Ziffer 2.2, Anhang 3 Ziffer 3 Einleitungssatz, Ziffer 3.4 und 4.3 wird «Monitoringbericht» ersetzt durch «tkm-Monitoringbericht».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1 SR 641.714.11

2018-3525 1477

Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und AS 2019

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Gegenstand und Erhebungseinheiten

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen im Jahr 2018 zurück- gelegten Flugstrecken und die dabei transportierten Nutzlasten sowie die Be- richterstattung darüber; b. die Erstellung eines Monitoringplans zur Erhebung der jährlichen CO2-Emissionen, die ab dem Jahr 2020 durch Luftfahrzeuge verursacht werden.

3 Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden in Tonnenkilometern (tkm) ange-

geben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 1.

4 Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe b werden in Tonnen CO2 angegeben. Sie

berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 4.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c und d

1 Erhoben werden müssen Daten über die Tonnenkilometer und die CO2-Emissio-

nen, die auf folgenden Flügen anfallen: c. und d. Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt:

Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und Berichterstattung darüber

Art. 4 Tonnenkilometer-Monitoringplan 1 Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Tonnenkilometer- daten aus Flugstrecken und zur Berichterstattung darüber (tkm-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellte Vorlage.

2 Der tkm-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 1.2.

Art. 7 Tonnenkilometer-Monitoringbericht

1 Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt gemäss dem tkm-Monitoringplan die im Zeit-

raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Tonnenkilometer und stellt sie in einem Monitoringbericht (tkm-Monitoringbericht) zusammen. Er ver- wendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage2.

2 Der tkm-Monitoringbericht umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 2.

2 www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik >

Emissionshandel.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und AS 2019

Gliederungstitel nach Art. 9

3. Abschnitt: Monitoringplan zur Erhebung der CO2-Emissionen

1 Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der CO2-Emissionen

und zur Berichterstattung darüber (CO2-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage3. 2 Luftfahrzeugbetreiber, die über einen CO2-Monitoringplan verfügen, der in einem EWR-Staat im Rahmen des EHS der EU genehmigt wurde, müssen keinen Plan nach Absatz 1 erstellen, sofern sie dem BAFU bestätigen: a. dass der genehmigte CO2-Monitoringplan auch auf die Flüge im Geltungs- bereich dieser Verordnung angewendet wird; und b. dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.

3 Der CO2-Monitoringplan umfasst die Angaben nach Anhang 4.

1 Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den CO2-Monitoringplan bis spätestens am

30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.

2 DasBAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter CO2-Monitoringplan innert

angemessener Frist nachgebessert wird.

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Archivierung und Bearbeitung der Daten

Art. 10 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 11

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 11 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 12

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

3 www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik >

Emissionshandel.

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Art. 14 Abs. 2

2 Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 4 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

17. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)

Berechnungsregeln

Ziff. 4

4 Berechnung der CO2-Emissionen

4.1 Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berech-

net: CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emis- sionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].

4.2 Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschie-

denen Treibstoffe anzuwenden: Kerosin (Jet A-1 or Jet A): 3.15 Jet B: 3.10 Flugbenzin (AvGas): 3.10

4.3 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die

eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richt- linie 2009/28/EG4 erfüllt.

4 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.

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Anhang 3 (Art. 8 Abs. 2 und 3)

Verifizierung der Tonnenkilometerdaten und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

Ziff. 1 Überschrift

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und

des Luftfahrzeugbetreibers

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Anhang 4

1 Der CO2-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die

CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.

2 Er muss die folgenden Angaben erfassen:

2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Anga-

ben;

2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen

Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;

2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen

Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;

2.4 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung

sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;

2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emis-

sionen der einzelnen Flüge.

3 Zusätzlich muss der CO2-Monitoringplan von Luftfahrzeugbetreibern, die

CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgen- de Angaben erfassen:

3.1 ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luft-

fahrzeugs;

3.2 eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.

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