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AS 2019 1623

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Änderung vom 15. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Juli 20131 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Arti-

kel 55a Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 20182 des KVG.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 sowie 3 Bst. a

1 Die Kantone melden:

b. den Versicherern:

2. die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Ein-

richtungen nach Artikel 36a KVG gestützt auf Absatz 2 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 20183 des KVG weiter ausüben,

3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch ge-

macht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätig- keit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des KVG weiter ausüben.

1 SR 832.103 2 AS 2019 1211 3 AS 2019 1211

2019-0569 1623

Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit AS 2019 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. V

3 Macht der Kanton von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch, so

melden ihm die Spitäler nach Artikel 39 KVG: a. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der kantonalen Regelung die Per- sonalien der Ärztinnen und Ärzte, die in ihrem ambulanten Bereich gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember

2018 des KVG ihre Tätigkeit weiter ausüben, die Fachgebiete nach Anhang

1, in denen diese Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie das Pensum, das sie für den ambulanten Bereich aufwenden;

Art. 8 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

15. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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