AS 2019 1785
Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Änderung vom 22. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. Juni 20151 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
Ingress gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (Gesetz),
Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Das Gesuch um Anerkennung als Bürgschaftsorganisation für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössi- sche Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.
2 Es enthält:
a. die Statuten und Reglemente der Bürgschaftsorganisation für KMU (Organi- sation);
Art. 2 Entscheid des WBF Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des Bürgschaftswesens für KMU nötig sind.
2019-0888 1785
Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. V AS 2019
Art. 3 Abs. 1 1 Der Bund fördert Organisationen, die mittels Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des Obligationenrechts (OR)3 Bankkredite zugunsten von KMU in der Schweiz verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 tätig sind.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3
2 Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:
a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person:
3. bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger
bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Orga- nisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 1 Million Franken nicht überstiegen wird;
Art. 6 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)
Art. 10 Abs. 1 und 2 Bst. b und c 1 Das WBF schliesst mit jeder anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
b. messbare Ziele für die Entwicklung von Neubürgschaften und Verlustquo- ten; c. die Methode und die Ansätze zur Berechnung des Verwaltungskostenbei- trags des Bundes;
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Ge-
suchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie. 2 Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes ist die Erreichung der Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b. 3 Nach einer Verteilung des Reinertrages nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes kürzt der Bund seinen Verwaltungskostenbeitrag spätestens im folgenden Kalenderjahr.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2019 Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. Mai 2019 bestehen, werden nach bisherigem Recht5 bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
3 SR 220 4 SR 910.1 5 AS 1998 2644, 2007 699 3363
Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. V AS 2019
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. V AS 2019