AS 2019 1919
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
vom 20. Mai 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171, verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerwaren Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entspre- chen.
Art. 3 Pflichtlagermenge Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken: a. Autobenzin: 4,5 Monate; b. Dieselöl: 4,5 Monate; c. Heizöl extra leicht: 4,5 Monate; d. Flugpetrol: 3 Monate.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
SR 531.215.411 1 SR 531.215.41 2 Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.
2019-0259 1919
Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrü-
ckung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise
eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertre-
tender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen
Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura
ändern.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
20. Mai 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen. V des WBF AS 2019
Anhang (Art. 1)
Waren nach Artikel 1 Zolltarifnummer Warenbezeichnung
2710.1211 Benzin zur Verwendung als Treibstoff
2710.1911 Flugpetrol zur Verwendung als Treibstoff
2710.1912 Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff
2710.1992 Heizöle zu Feuerungszwecken
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