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AS 2019 2059

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement)

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement)

Änderung vom 20. Mai 2019

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:

I Das EHB-Studienreglement vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung)

Ingress Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052, verordnet:

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 31 wird der Ausdruck «Dieses Reglement» ersetzt durch «Diese Verord- nung».

Art. 1 Bst. cbis, f und g Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:

2019-0617 2059

EHB-Studienreglement AS 2019

cbis. Diplomstudiengang für Lehrerinnen und Lehrer der Berufsmaturitätsschulen (Art. 46 Abs. 3 Bst. c BBV); f. Bachelorstudiengang (BSc) in Berufsbildung; g. und Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).

Art. 3 Abs. 1

1 Die Bachelordiplome, die Masterdiplome und die übrigen Diplome werden von der

Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rates sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis und 2

1 Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:

bbis. «Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikations- verfahren des Bachelorstudiengangs;

2 Für Bachelor, Master- und übrige Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supple-

ment», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 3 und 4

1 Als Zulassungsbedingungen gelten:

b. für den Bachelorstudiengang BSc und für den Masterstudiengang MSc: die Bestimmungen der jeweiligen Studienpläne nach Artikel 12.

3 Aufgehoben

4 Der EHB-Rat setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission

ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte

2 Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 120 Kreditpunkte, der Masterstudiengangs

MSc 90–120 Kreditpunkte.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Studierende der Diplomstudiengänge, des Bachelorstudiengangs BSc, des Master-

studiengangs MSc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatriku- liert, wenn sie:

EHB-Studienreglement AS 2019

Art. 12 Abs. 2

2 Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website des EHB3

publiziert.

Art. 13 Abs. 1 erster Satz

1 JederAusbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus

einem oder mehreren Modulen. …

Art. 18 Abs. 3

3 Für Ausbildungsstudiengänge mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss ist

eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Ab- schlussarbeiten vorsehen.

Art. 20 Abs. 1

1 Die Abschlussarbeit, namentlich die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und die

Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

20. Mai 2019 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Philippe Gnaegi

3 www.ehb.swiss

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