AS 2019 207
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Informationsaustausch in Steuersachen
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen am 23. November 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20161 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Januar 2019
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, vom Wunsch geleitet, den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung
durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Ab- kommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 2. Diese Informationen beinhalten Informationen, die für die Festsetzung, Veranla- gung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraus- sichtlich erheblich sind.
3. Der Informationsaustausch erfolgt gemäss den Bestimmungen dieses Abkom-
mens und die ausgetauschten Informationen sind nach den Bestimmungen von Artikel 7 vertraulich zu behandeln.
4. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwal-
tungspraxis der ersuchten Partei gewähren, bleiben anwendbar, sofern ein wirksamer Informationsaustausch dadurch nicht verhindert oder übermässig verzögert wird.
SR 0.651.198 1 AS 2019 205
2016-0187 207
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
Art. 2 Zuständigkeit Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in der Schweiz: i) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein- kommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), ii) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ver- mögen, iii) die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Erbschafts- und Schen- kungssteuern; b) in Brasilien: i) die Einkommenssteuer und die Gewinnsteuer (IRPF resp. IRPJ), ii) die Industrieproduktsteuer (IPI), iii) die Finanztransaktionssteuer (IOF), iv) die Grundsteuer für ländliche Anwesen (ITR), v) die Sozialintegrationsabgabe (PIS), vi) die Sozialfinanzierungsabgabe (COFINS), vii) die Reingewinnsozialabgabe (CSLL), und viii) andere vom Sekretariat für Bundesfinanzen verwaltete Steuern.
2. Das Abkommen gilt für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung
des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben wer- den. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die wesentlichen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, die sich auf ihre Verpflich- tungen aus diesem Abkommen auswirken können, schriftlich mit.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:
a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Brasilien; «Schweiz» bedeutet, im geografischen Sinne ver- wendet, das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Über- einstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvor- schriften; «Brasilien» bedeutet, im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
208
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
b) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter, ii) in Brasilien: der Finanzminister, der Sekretär für Bundesfinanzen oder deren bevollmächtigte Vertreter; c) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; e) bedeutet der Ausdruck «börsenkotierte Gesellschaft» eine Gesellschaft, de- ren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse kotiert ist und deren ko- tierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können «von jedermann» erworben oder veräussert werden, wenn ihr Erwerb oder ihre Veräusserung weder implizit noch explizit auf ei- ne begrenzte Investorengruppe beschränkt ist; f) bedeutet der Ausdruck «Hauptaktiengattung» die Aktiengattung bezie- hungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen; g) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» eine Börse, auf die sich die zu- ständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen; h) bedeutet der Ausdruck «Investmentfonds oder Investmentsystem für ge- meinsame Anlagen» eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, unge- achtet deren Rechtsform. Der Ausdruck «öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen» bedeutet einen In- vestmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückge- kauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige An- teile am Fonds oder System können ohne Weiteres «von jedermann» erwor- ben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine be- grenzte Anlegergruppe beschränkt ist; i) bedeutet der Ausdruck «Steuer» eine Steuer, für die das Abkommen gilt; j) bedeutet der Ausdruck «ersuchende Partei» die um Informationen ersuchen- de Vertragspartei; k) bedeutet der Ausdruck «ersuchte Partei» die Vertragspartei, die um Ertei- lung von Informationen ersucht wird; l) bedeutet der Ausdruck «Massnahmen zur Beschaffung von Informationen» die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspar- tei zur Beschaffung und Erteilung der verlangten Informationen befähigen; m) bedeutet der Ausdruck «Informationen» Tatsachen, Erklärungen oder Auf- zeichnungen jeder Art;
209
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
n) bedeutet der Ausdruck «Straftat» Verhalten, das nach dem Strafrecht der er- suchenden Partei strafbar ist; und o) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: i) in der Schweiz, jede natürliche Person, die die schweizerischen Staats- angehörigkeit besitzt, und jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in der Schweiz gelten- den Recht errichtet worden ist, ii) in Brasilien, jede natürliche Person, die die brasilianische Staatsange- hörigkeit besitzt, und jeder Rechtsträger oder jede andere Körperschaft, der oder die nach dem in Brasilien geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjeni- gen nach anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Auf schriftliches Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre dieses Verhalten im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behör- de der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Massnahmen innerhalb ihres eigenen Gebiets erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde. 2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informa- tionen nicht aus, um dem Amtshilfeersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei
erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem innerstaat- lichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. 4. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen: a) Informationen, die sich bei Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Beauftragte oder Treuhänder handeln, einschliesslich Be- vollmächtigten und Sachwaltern (Trustee);
210
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
b) Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhält- nisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und an- deren Personen, einschliesslich Eigentumsverhältnisse über alle solchen Per- sonen in einer Eigentumskette, in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Standard; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Sachwalter (Trustee), Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informatio- nen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird jedoch keine Verpflichtung der Vertragspar- teien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen be- ziehungsweise zu erteilen, die börsenkotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für ge- meinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nachzuwei-
sen, liefert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach dem Abkom- men schriftlich die nachfolgenden Angaben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Per- son; b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen von der ersuch- ten Partei zu erhalten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) die Gründe für die Annahme, dass die verlangten Informationen der ersuch- ten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Per- son im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden; f) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen; g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die verlangten Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständi- gen Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersu- chen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; h) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. 6. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicher- zustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei:
211
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
a) den Eingang des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Partei schriftlich be- stätigen und, sofern das Ersuchen Mängel aufweist, dies innert 60 Tagen nach dessen Eingang der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei mittei- len; b) die ersuchende Partei unverzüglich informieren und den Grund für die Un- fähigkeit, die Art der Hindernisse oder die Gründe der Ablehnung angeben, wenn es ihr nicht möglich war, innerhalb von 90 Tagen seit Eingang des Amtshilfeersuchens die Informationen einzuholen und zu erteilen, auch wenn sie auf Hindernisse bei der Informationserteilung stösst oder die In- formationserteilung ablehnt.
Art. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu
erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zweck der Anwen- dung und Durchsetzung der eigenen Steuergesetze nicht einholen könnte. Die zu- ständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten keine Vertragspartei, Infor-
mationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Be- rufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden. Ungeachtet des Vorangehenden werden Auskünfte der in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Art nicht als Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt, nur weil sie die Kriterien jenes Absatzes erfüllen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur
Beschaffung oder Erteilung von Informationen, welche die vertrauliche Kommuni- kation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde: a) für Zwecke der Suche nach oder Gewährung von rechtlichem Rat; oder b) für Zwecke der Verwendung in bestehenden oder geplanten Rechtsverfah- ren. 4. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Preisgabe der Information dem Ordre public widerspräche.
5. Amtshilfeersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem
Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
6. Die ersuchte Partei kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die Informatio-
nen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchführung von Bestim- mungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen verlangt werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
212
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
Art. 7 Vertraulichkeit Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (ein- schliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Ver- tragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechts- mitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen diese Informatio- nen nicht einer anderen Person, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Behörde zugänglich gemacht werden. Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Partei erteilten Informationen dürfen keiner anderen Jurisdiktion bekannt gegeben werden.
Art. 8 Kosten Die Vertragsparteien einigen sich über die anfallenden Kosten der Amtshilfe.
Art. 9 Umsetzungsgesetzgebung Die Vertragsparteien erlassen die nötigen Gesetze, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen und auszuführen.
Art. 10 Verständigungsverfahren
1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der
Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zu-
ständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 8 anzu- wendenden Verfahren verständigen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer
Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren. 4. Die Vertragsparteien können sich auch auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen.
Art. 11 Inkrafttreten 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. 2. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifika- tionen in Kraft.
213
Informationsaustausch in Steuersachen. Abk. mit Brasilien AS 2019
3. Dieses Abkommen findet Anwendung für Amtshilfeersuchen, die am oder nach
dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gestellt werden hinsichtlich der Infor- mation über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttre- ten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen oder, soweit es keine Steuerperiode gibt, hinsichtlich aller am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.
Art. 12 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungs-
anzeige auf dem diplomatischen Weg an die andere Vertragspartei kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-
schnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Amtshilfeersuchen, die bis zum effektiven Kündigungstermin eingegangen sind, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ausgeführt.
3. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf
die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 7 gebunden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brasilia, am 23. November 2015, im Doppel in deutscher, portugie- sischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Föderativen Republik Brasilien: Christoph Schelling Jorge Antonio Deher Rachid
214