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AS 2019 2227

Verordnung des EDI über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen

Verordnung des EDI über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen

vom 28. Juni 2019

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 26a Absatz 3 der Verordnung vom 22. Juni 20111 über die Anlagestiftungen (ASV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung führt näher aus: a. unter welchen Voraussetzungen Anlagegruppen die Schuldner- und Gesell- schaftsbegrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a der Verordnung vom 18. April 19842 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVV 2) überschreiten dürfen; b. welche Informationen im Falle von Überschreitungen publiziert werden müssen.

Art. 2 Anlagevorgaben für passiv bewirtschaftete Anlagegruppen Bei passiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buch- stabe a ASV, die nur minimal vom Benchmark abweichen, müssen keine weiteren Diversifikationsanforderungen beachtet werden.

Art. 3 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Forderungen

1 Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buch-

stabe a ASV mit Forderungen können die Benchmarkgewichtungen bei aktiver Bewirtschaftung um höchstens 5 Prozentpunkte überschritten werden. Bei hoher Bonität eines Staatsschuldners dürfen sie bis zu 50 Prozentpunkte höher sein.

SR 831.403.210

2019-1600 2227

Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und AS 2019 Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen. V des EDI

2 Die Anlagestiftungen definieren in ihren Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.

3 Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Schuldner

fest.

4 Sie dürfen benchmarkfremde Schuldner bis zu höchstens 10 Prozent des Anlage-

gruppenvermögens halten. Schuldner mit hoher Bonität dürfen sie insgesamt bis zu

100 Prozent als Substitute verwenden. Überschreitungen der Schuldnerbegrenzung

sind bei benchmarkfremden Schuldnern nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.

Art. 4 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Beteiligungen

1 Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buch-

stabe a ASV mit Beteiligungen sind positive Abweichungen von den Benchmark- gewichtungen bis zu höchstens 5 Prozentpunkten möglich. 2 Die Anlagestiftungen definieren in den Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt. 3 Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Gesellschaf- ten fest.

4 Der Anteil benchmarkfremder Gesellschaften ist auf 10 Prozent begrenzt. Über-

schreitungen der Gesellschaftsbegrenzung ist bei benchmarkfremden Gesellschaften nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.

Art. 5 Anlagerichtlinien, Publikationen und Namensgebung

1 Die Anlagestiftungen müssen die Überschreitungsmöglichkeiten und die Über-

schreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 23 im Jahresbe- richt, in den Publikationen und in den Anlagerichtlinien hervorheben und an geeig- neter Stelle deutlich erkennbar platzieren.

2 Sie nennen dabei die Anzahl der gehaltenen Schuldner und Gesellschaften und

mindestens die Vermögenswerte- und -anteile derjenigen Schuldner und Gesell- schaften, welche die Begrenzungen nach Artikel 54 und 54a BVV 2 überschreiten.

3 Bei Überschreitungen nach Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a ASV gilt:

a. Die Anlagestiftungen nennen in ihren Publikationen und Anlagerichtlinien den offiziellen Namen des Benchmarks und halten in den Anlagerichtlinien fest, ob die Anlagegruppen aktiv oder passiv bewirtschaftet werden; die An- lagerichtlinien geben darüber Auskunft, wo geeignete und aktuelle Bench- markinformationen erhältlich sind.

3 SR 831.441.1

Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und AS 2019 Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen. V des EDI

b. Der Name von Anlagegruppen muss:

1. im Falle einer passiv bewirtschafteten Anlagegruppe auf die Indexie-

rung hinweisen;

2. auf eine Position hinweisen, deren Anteil am Vermögen über einen län-

geren Zeitraum mehr als 50 Prozent beträgt. c. Bei passiv bewirtschafteten Anlagegruppen müssen die Anlagestiftungen über die gewählte Benchmark-Replikationsmethode sowie deren Effekt auf die Anlagegruppe bezüglich deren Expositionen im Vergleich zum Bench- mark sowie bezüglich Gegenparteirisiken informieren. d. Darf eine Anlagegruppe auch in Nicht-Benchmarkschuldner beziehungs- weise -gesellschaften investieren, so müssen die Anlagestiftungen diese in den Anlagerichtlinien charakterisieren und ihren Einbezug begründen; zudem muss der maximale Anteil an Nicht-Benchmarkschuldnern bezie- hungsweise -gesellschaften in den Anlagerichtlinien genannt und die jewei- lige Höhe in den aktuellen Publikationen veröffentlicht werden. e. Die gewählten Risikolimiten der Anlagegruppe gemäss Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 2 sowie die Gesamtrendite werden in den regelmässigen Publikationen mit dem Benchmark verglichen.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

28. Juni 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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