AS 2019 2415
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 28. September 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20182, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 16. Juni 20173 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
2017-2103 2415
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz AS 2019
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im
Anhang.
Nationalrat, 28. September 2018 Ständerat, 28. September 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 19. Mai 2019 angenommen worden.5
2 Die Änderungen des Waffengesetzes (Anhang) wird unter Vorbehalt von Absatz 3,
auf den 15. August 2019 in Kraft gesetzt.
3 Nachstehende Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. Artikel 21 und 32b Absatz 5 am 14. Dezember 2019; b. Artikel 18a, 32a und 32c werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ge- setzt.
14. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2019 4985
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz AS 2019
Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Waffengesetz vom 20. Juni 19976 wird wie folgt geändert:
2bis Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halb- automatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: a. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; b. bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.
Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von: a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Ge- schossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; b. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuer- waffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funk- tionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile; c. folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1. Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
ausgerüstet sind,
2. Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
ausgerüstet sind; d. halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Tele- skopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt wer- den können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
6 SR 514.54
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e. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; f. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: a. Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; b. Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Aus- nahme der Schlagstöcke; c. Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e; d. Waffenzubehör.
3 Verboten ist das Schiessen mit:
a. Seriefeuerwaffen; b. militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung. 4 Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten aus- serhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplät- zen.
5 Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und
entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewil-
ligen.
7 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das
schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
d. Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
Art. 16 Sachüberschrift Erwerb von Munition an Schiessanlässen
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Gliederungstitel nach Art. 16a 3a. Kapitel: Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Art. 16b Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1 Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden,
die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. 2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.
Art. 16c Besitzberechtigung Zum Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
Art. 18a Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders
konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
2 Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5
Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilli- gungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.
3 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der
Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
4 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
Buchführung und Meldepflicht 1bis Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von
20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.
1ter Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen von Inhabern und Inhabe- rinnen von Waffenhandelsbewilligungen über verdächtige Transaktionen von Muni- tion oder Munitionsbestandteilen entgegennimmt.
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Gliederungstitel vor Art. 28b
7. Kapitel:
Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
1. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 28b Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör
1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an
Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizeri- sche Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere:
a. berufliche Erfordernisse; b. die Verwendung zu industriellen Zwecken; c. die Kompensation körperlicher Behinderungen; d. Sammlertätigkeit.
Art. 28c Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile
1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an
Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Als achtenswerte Gründe gelten:
a. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten; b. sportliches Schiesswesen; c. Sammlertätigkeit;
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d. Erfordernisse der Landesverteidigung; e. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke.
3 Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können
erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 28d Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen 1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiess- wesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.
2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zu-
ständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie: a. Mitglied eines Schiessvereins sind; oder b. ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.
3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen.
Art. 28e Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen
1 Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt
werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 26 zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.
2 Sammler und Sammlerinnen sowie Museen müssen:
a. ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten; b. das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Be- hörden auf Verlangen jederzeit vorweisen können.
Gliederungstitel vor Art. 29
2. Abschnitt: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
f. Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
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2 Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe-
standteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazuge- hörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegen- stände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinde- rungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. 2bis Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Arti- keln 28c–28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu über- tragen. 2ter Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c–28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.
3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
c. die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
1 Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
c. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und über die Beschlagnahme von Waffen sowie mit Meldungen aus anderen Schengen-Staaten betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Er- werb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person (DEBBWA);
2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:
b. Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
5 Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:
b. Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
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3bis Auf Anfrage sind anderen Schengen-Staaten Informationen aus der DEBBWA betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahme- bewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten. Die Weiterleitung an Informationssysteme in anderen Schengen-Staaten, deren Zweck der Austausch über verweigerte Bewilli- gungen ist, darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
6 Die Daten der DEWS können im automatisierten Verfahren an die zuständigen
Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
Art. 42b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018
1 Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2018 dieses Gesetzes im
Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Be- hörden des Wohnsitzkantons melden. 2 Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.
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