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AS 2019 29

Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang

Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)

Änderung vom 19. Dezember 2018

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verordnet:

I Die Verordnung des BAV vom 14. Mai 20121 über den Eisenbahn-Netzzugang wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Trassenpreis

Art. 2 Abs. 4

4 In den Rangierbahnhöfen nach Artikel 5 wird kein Haltezuschlag erhoben.

Art. 3 Abs. 1, 3 und 4

1 Der Preis für den Bezug von Energie ab Fahrdraht (Strompreis) beträgt

11 Rp./kWh. Er wird täglich von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von

Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20 Prozent erhöht. 3 Misst die Netzbenutzerin den Stromverbrauch nicht oder gibt sie der Infrastruktur- betreiberin die zwölfstellige Fahrzeugnummer des Triebfahrzeugs nicht an, so wird der Verbrauch anhand der Ansätze nach Anhang 5 mit einem Zuschlag nach Arti- kel 20a Absatz 3 NZV berechnet.

4 Für Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen werden diese Ansätze mit folgenden

Faktoren multipliziert: a. Faktor 1,45 für Fahrten des regionalen Personenverkehrs; b. Faktor 1,15 für übrige Fahrten.

1 SR 742.122.4

2017-2305 29

Eisenbahn-Netzzugang. V des BAV AS 2019

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Abschnitt: Zusatzleistungen, Publikation

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Trassenzuteilung

Gliederungstitel vor Art. 10a

4. Abschnitt: Streckensperrungen für Bauarbeiten

Art. 10a Arten von Streckensperrungen (Art. 11b Abs. 1–3 NZV)

1 Eine Wochenendsperre beginnt frühestens am Freitagabend nach der Hauptver-

kehrszeit (HVZ) und endet spätestens am Montagmorgen vor der HVZ.

2 Eine verlängerte Nachtsperre beginnt frühestens am Abend nach der HVZ und

endet spätestens am folgenden Morgen vor der HVZ.

3 Die Transportketten gelten im Personenverkehr als gewährleistet, wenn sich

dadurch die gesamte Reisezeit für Reisen von bis zu einer Stunde planmässiger Dauer um höchstens 15 Minuten und für Reisen von längerer planmässiger Dauer um höchstens 30 Minuten verlängert.

Art. 10b Kosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Streckensperrungen (Art. 11b Abs. 4 NZV)

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen bei Streckensperrungen die eigenen Kosten für: a. die Planung und Vorbereitung des Ersatzverkehrs und der Umleitungen; b. die zusätzlichen betrieblichen Leistungen; c. die Betreuung der Kundinnen und Kunden; d. die Distribution; und e. die Kommunikation.

Art. 10c Entschädigung im übrigen Verkehr (Art. 11b Abs. 5 NZV)

1 Im Güterverkehr auf Normalspurstrecken entrichtet die Infrastrukturbetreiberin

dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Umleitungen auf der Schiene eine Ent- schädigung von 800 Franken pro betroffenen Zug, ausgenommen Dienstzüge.

2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Entschädigung

1500 Franken pro betroffenen Zug.

3 Auf Schmalspurstrecken entspricht die Entschädigung den Mehrkosten, die dem

Eisenbahnverkehrsunternehmen entstehen.

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Eisenbahn-Netzzugang. V des BAV AS 2019

Art. 10d Pauschale bei verspäteter Bekanntgabe einer Sperrung (Art. 11b Abs. 6 NZV) 1 Bei verspäteter Bekanntgabe einer Streckensperrung entrichtet die Infrastrukturbe- treiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Pauschale von 2000 Franken pro betroffenen Zug. 2 Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Pauschale 3000 Franken pro betroffenen Zug.

Gliederungstitel vor Art. 11

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II

1 Der Anhang 1c erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5.

III Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

19. Dezember 2018 Bundesamt für Verkehr: Peter Füglistaler

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Anhang 1c (Art. 1 Abs. 4 Bst. b)

Basispreis Verschleiss: Preise der Fahrzeugtypen pro Geschwindigkeits- und Radienband nach Anhang 1b2

2 Der Text dieses Anhangs wird nicht in der AS publiziert. Er kann kostenlos eingesehen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Verordnungen des UVEK und des BAV.

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Eisenbahn-Netzzugang. V des BAV AS 2019

Anhang 5 (Art. 3 Abs. 3)

Pauschale Ansätze für den Stromverbrauch Zugskategorie Ansätze (kWh pro Btkm)

Fahrzeuge mit Fahrzeuge ohne Rekuperationsbremsen Rekuperationsbremsen

1. Intercity/Eurocity 0.0235 0.0271

2. Schnellzug/Interregio 0.0235 0.0271

3. Regionalzug 0.0370 0.0537

4. S-Bahn 0.0370 0.0537

5. Regioexpress 0.0310 0.0356

6. Ferngüterzug 0.0180 0.0207

7. Fahrten mit historischen Triebfahrzeugen 0.0303 0.0348

8. Traktorgüterzug 0.0347 0.0399

9. Lokzug 0.0410 0.0471

10. Leermaterialzüge des Personenverkehrs 0.0295 0.0339

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