AS 2019 2927
Durchführungsprotokoll zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit der Französischen Republik betreffend die Umsetzungsmodalitäten des Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich abgeschlossen am 27. September 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und der Regierung der Französischen Republik andererseits
Übersetzung
Durchführungsprotokoll zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit der Französischen Republik betreffend die Umsetzungsmodalitäten des Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich abgeschlossen am 27. September 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und der Regierung der Französischen Republik andererseits
Abgeschlossen am 27. September 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20171 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Regierung der Französischen Republik andererseits, gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 des Rahmenabkommens vom 27. Septem- ber 20162 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik, nachstehend als «Rahmenabkommen» bezeichnet, haben die zuständigen nationalen Behörden folgende Durchführungsmodalitäten vereinbart:
Art. 1 Zuständige Stellen In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenabkommens sind folgende Stellen befugt, Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich abzuschliessen:
1. für Frankreich
– die regionalen Gesundheitsagenturen Grand Est, Bourgogne-Franche- Comté und Auvergne-Rhône-Alpes, – die Krankenkasse Haute-Savoie im Auftrag der französischen Sozial- versicherungseinrichtungen;
SR 0.131.334.931 1 AS 2019 2917 2 SR 0.131.334.93
2017-0952 2927
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich AS 2019 Durchführungsprot. mit Frankreich
2. für die Schweiz
– die zuständigen Behörden der in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmen- abkommens aufgeführten Grenzkantone.
Art. 2 Voraussetzungen und Modalitäten für den Einsatz von Gesundheitsfachpersonen und Versorgungseinrichtungen In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Rahmenabkommens und unbeschadet des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bestimmen die Vereinbarungen zur grenz- überschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich in den einzelnen nachste- henden Anwendungsbereichen je nach Fall namentlich Folgendes:
1. Grenzüberschreitender Einsatz der Gesundheitsfachpersonen:
– Mobilitätsbedingungen für die Fachpersonen, – Art und Dauer der Beteiligung der Fachpersonen, – Voraussetzungen der Beteiligung der angestellten und der selbstständig und in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Gesundheitsfachperso- nen (nachfolgend «Selbstständige») an Notfall- und Bereitschaftsdiens- ten, – Voraussetzungen für punktuelle und vorübergehende Einsätze durch angestellte und freiberufliche Gesundheitsfachpersonen sowie der Selbstständigen;
2. Organisation der notfallmedizinischen Versorgung und des Krankentrans-
ports der Patientinnen und Patienten: – Einsatzbedingungen bei der Erstversorgung von Menschen in Lebens- gefahr, – Bestimmung des Ortes der Hospitalisierung von Notfallpatienten je nach Einsatzort, Schweregrad des Krankheitsbildes und technischer Ausstattung der Spitäler, – Bedingungen der Begleitung des Patienten oder der Patientin vom Ort des Geschehens zur nächstgelegenen Versorgungseinrichtung, sofern erforderlich, – Koordination der Kommunikationsmittel, – Modalitäten der Kontaktaufnahme mit den Notrufleitstellen, – Einsatzmodalitäten für ein Rettungsteam, das einen Notruf entgegen- nimmt, – Einsatzmodalitäten ohne Notruf, aufgrund der Nähe der Versorgungs- einrichtungen und der Verfügbarkeit der Teams;
3. Gewährleistung einer durchgehenden Gesundheitsversorgung, insbesondere
hinsichtlich der Aufnahme und Information der Patientinnen und Patienten: – Voraussetzungen für den Zugang zur Spitalversorgung, – Krankentransporte, – Entlassungsmodalitäten,
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– Patienteninformation (Patientendossier, klinischer Kurzbericht, Aus- trittsbericht, Operationsprotokoll), – Aufnahmeheft in den Sprachen beider Länder;
4. Evaluations- und Kontrollkriterien für die Qualität und Sicherheit der Ge-
sundheitsversorgung: a) Qualitätssicherungsmassnahmen in Bezug auf das Risikomanagement, namentlich betreffend: – sämtliche Vigilanzbereiche – Arzneimittelabgabe – Bluttransfusion – Anästhesie – Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen – Bekämpfung von iatrogenen Risiken und Nosokomialinfektionen, b) Weiterbildungsmassnahmen der Gesundheitsfachpersonen, c) Übermittlung der medizinischen Patienteninformationen, d) Schmerztherapie, In jedem Fall legen diese Vereinbarungen das Vorgehen zum Austausch be- währter Praktiken der Qualitätssicherung fest;
5. Zusammenarbeit im Spitalbereich:
a) Präzisierungen zu den medizinischen Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und zu den Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Leistungen, b) Bestimmungen zur Patientenaufnahme und -information gemäss Punkt
3 weiter oben, einschliesslich der Modalitäten für die Verlegung und
Entlassung von Patientinnen und Patienten, c) Modalitäten der Organisation der Behandlung, d) Modalitäten der Kostenübernahme und der Rechnungsstellung gemäss Artikel 5 des Rahmenabkommens und Artikel 3 des vorliegenden Durchführungsprotokolls.
Art. 3 Modalitäten der Kostenübernahme durch ein Sozialversicherungssystem In Anwendung von Artikel 5 des Rahmenabkommens werden die Kosten einer Behandlung, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung erfolgt, vom zuständi- gen Träger je nach Sachlage nach zwei verschiedenen Verfahren übernommen: a. nach dem Verfahren gemäss den für die Vertragsparteien geltenden EU- Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgrund der Rückerstattungssätze der obligatorischen Krankenversicherung des Versorgungsortes, sofern die versicherte Person dem Leistungserbringer ein Dokument vorlegen kann, das ihren Leistungsanspruch bescheinigt;
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b. der zuständige Träger bezahlt den Leistungserbringer direkt aufgrund der in der Kooperationsvereinbarung im Gesundheitsbereich vorgesehenen spezifi- schen Tarife, was gegebenenfalls nach dem jeweils geltenden innerstaatli- chen Recht von den zuständigen Stellen zu bestätigen ist.
Art. 4 Rechnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten
1. Für Behandlungen, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung im Gesund-
heitsbereich erbracht und gemäss den Modalitäten in Artikel 3 Buchstabe b über- nommen werden, stellt der Leistungserbringer dem zuständigen Träger der anderen Partei innert 30 Tagen ab Spitalentlassung der betroffenen versicherten Person oder des betroffenen Mitglieds ihrer Familie Rechnung, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die Zahlungen erfolgen in der Landeswährung des Leistungserbringers.
2. Vereinbaren die Parteien einer Kooperationsvereinbarung andere Rechnungsstel-
lungs- und Zahlungsmodalitäten als die unter Absatz 1 beschriebenen, müssen sie einen genauen Mechanismus vorsehen, um den für die entsprechenden Rechnungen gültigen Wechselkurs zwischen den Landeswährungen zu bestimmen. 3. Wird die Frist zur Rechnungsstellung gemäss Absatz 1 oder 2 nicht eingehalten, dann wird der in Rechnung gestellte Betrag zum Wechselkurs umgerechnet, der am Tag der Entlassung der betroffenen Person aus dem Spital gültig war.
Art. 5 Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls Das vorliegende Durchführungsprotokoll wird am Tag des Inkrafttretens des Rah- menabkommens wirksam.
Geschehen zu Paris am 27. September 2016 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Die Ministerin Departements des Innern der für Soziales und Gesundheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Französischen Republik: Alain Berset Marisol Touraine