AS 2019 2951
AS 2019 2951
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 19. September 2019
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Art. 2e Fussnote Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern, die nach den Artikeln 2a–2d eingeführt werden, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG2 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbe- schlusses (EU) 2017/2473 der Kommission.»
Art. 3 Fussnote Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG4 hitzebehandelt ist.
1 SR 916.443.102.1
2 Siehe Fussnote zu Artikel 2a Buchstabe a.
3 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/616, ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 31.
4 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
2019-3151 2951
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2019 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BVL
Art. 4 Abs. 2 Bst. a Fussnote
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
a. aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG5 erfüllt sind;
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 21. September 2019 in Kraft. 6
19. September 2019 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.A. Prisca Grossenbacher
5 Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmass-
nahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durch- führungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134. 6 Dringliche Veröffentlichung vom 20. September 2019 im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2019 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BVL
Anhang (Art. 2–4)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere
Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete werden im folgenden Durch- führungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Aus- brüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/616, ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 31.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
Zurzeit sind in keinem Mitgliedstaat der EU Schutzzonen, Überwachungszonen oder weitere Restriktionsgebiete nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 fest- gelegt.
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