AS 2019 3015
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftlinienverkehr
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftlinienverkehr
Abgeschlossen am 31. März 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. September 2019
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indonesien (nachstehend die «Vertragsparteien»): in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Min- destmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern; in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrs- linien zu erleichtern; in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Wohlstand der Konsumenten und das wirt- schaftliche Wachstum fördern; in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten; in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträch- tigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt unter- graben; als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben Folgendes vereinbart:
SR 0.748.127.194.27 1 SR 0.748.0
2017-0216 3015
Luftlinienverkehr. Abk. mit Indonesien AS 2019
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders
festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Indonesien, der Transportminister oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunterneh- men, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat; d. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; e. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunter- nehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Arti- kel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; f. «Gebiet» für die Schweiz das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festge- legt ist. Für die Republik Indonesien bedeutet er das Gebiet der Republik Indonesien, den Kontinentalschelf und die angrenzenden Gewässer, sowie den darüber liegenden Luftraum, über den die Republik Indonesien die Sou- veränität hat, Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, wie im nationalen Recht festgelegt und in Übereinstimmung mit internationalen Recht ein- schliesslich des Seerechtsabkommens der Vereinten Nationen, abgeschlos- sen am 10. Dezember 19822 in Montego Bay; g. «Tarif» die Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kom- missionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermitt- lung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädi- gung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das
Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2 SR 0.747.305.15
Luftlinienverkehr. Abk. mit Indonesien AS 2019
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen
festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder
Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien: a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver- tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d. das Recht, auf dem Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.
3. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunter-
nehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspar- tei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.
4. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund
eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder beson- derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertrags- partei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Ausübung von Rechten und gerechter Wettbewerb
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien geniessen beim
Bereitstellen vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten. 2. Sofern nicht anders zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart, lässt jede Vertragspartei zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den vereinbarten Diensten auf den festgelegten Strecken festlegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragspartei-
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en einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind. 3. Keine der Vertragsparteien erlaubt ihren bezeichneten Luftfahrtunternehmen, sei es in Verbindung mit irgendeinem anderen Luftfahrtunternehmen oder alleine, eine Marktmacht derart zu missbrauchen, dass dadurch konkret oder möglicherweise ein Mitbewerber massiv geschwächt oder von einer Strecke ausgeschlossen wird. 4. Keine der Vertragsparteien darf staatliche Subventionen oder Unterstützungen für die von ihr bezeichneten Luftfahrtunternehmen in der Art erlauben, welche die gerechten und gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.
5. Staatliche Subventionen oder Unterstützung bedeuten die Bereitstellung von
Unterstützung für ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen, auf diskriminierender Grundlage, direkt oder indirekt, durch den Staat oder eine öffentliche oder private Stelle, welche vom Staat bezeichnet oder kontrolliert wird. Ohne Einschränkung kann es die Auflösung von betrieblichen Verlusten beinhalten; die Bereitstellung von Kapital, nicht zurückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingun- gen; die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Gewinnverzicht oder die Rückforderung von fälligen Beträgen; den Verzicht auf normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel; Steuerbefreiungen; die Entschädigung auferlegter Belastungen durch die öffentlichen Behörden; oder diskriminierenden Zugang zu den Flughafeneinrichtungen, Benzin oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten notwendig sind.
6. Gewährt eine Vertragspartei dem bezeichneten Luftfahrtunternehmen mit Bezug
auf die vereinbarten Dienste gemäss diesem Abkommen staatliche Subvention oder Unterstützung, so muss sie vom Luftfahrtunternehmen verlangen, die Subvention oder Unterstützung eindeutig und separat in seinen Konten auszuweisen. 7. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ihre bezeichneten Luftfahrunter- nehmen der Diskriminierung unterworfen oder unfairen Praktiken ausgesetzt sind, oder dass eine Subvention oder Unterstützung, welche von der anderen Vertragspar- tei für deren Luftfahrtunternehmen in Betracht gezogen oder gewährt wurden, nach- teilig beeinträchtigt oder die gleichen und gerechten Wettbewerbsmöglichkeiten der Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken beeinträchtigt, kann sie Konsultationen bean- tragen und der anderen Vertragspartei die Gründe für die Unzufriedenheit mitteilen. Diese Konsultationen sollen spätestens dreissig (30) Tage nach Eingang des Gesu- ches stattfinden, sofern nicht anders zwischen den beiden Vertragsparteien verein- bart.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Einflug oder
Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Gebiet
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oder aus ihrem Gebiet oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahr- zeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichne- ten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Vertragspartei zu befolgen.
2. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt
im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggäs- ten, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie der Fracht von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den
bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbe- hörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbe- hörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luft- fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebs- bewilligung. 3. Bei Erhalt einer Bezeichnung, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die Bewilligungen und Genehmigungen vorausgesetzt, dass: a. im Falle von Luftfahrtunternehmen, welche durch die Republik Indonesien bezeichnet wurden: das Luftfahrtunternehmen im Gebiet von Indonesien niedergelassen ist, und im direkten oder mehrheitsmässigen Eigentum und unter der effektiven Kon- trolle der Republik Indonesien oder seiner Staatsangehörigen steht, und über ein von der Republik Indonesien ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt; b. im Falle von Luftfahrtunternehmen, welche durch die Schweiz bezeichnet wurden: (1) das Luftfahrtunternehmen den Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Schweiz hat und von der Schweiz eine gültige Betriebsbewilligung er- halten hat, und (2) die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird,
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(3) das Luftfahrtunternehmen über ein von der Schweiz ausgestelltes Luft- verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt.
4. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luft-
fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen vorläufig oder andauernd zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. (i) im Falle von Luftfahrtunternehmen, welche durch die Republik Indone- sien bezeichnet wurden, das Luftfahrtunternehmen nicht im Gebiet der Republik Indonesien niedergelassen ist, oder dass wesentliche Eigen- tumsanteile und die tatsächliche Kontrolle nicht in den Händen der Republik Indonesien oder deren Staatsangehörigen liegen, oder dass es kein gültiges, von der Republik Indonesien ausgestelltes Luftverkehrs- betreiberzeugnis (AOC) besitzt, (ii) im Falle von Luftfahrtunternehmen, welche durch die Schweiz be- zeichnet wurden, das Luftfahrtunternehmen nicht den Hauptgeschäfts- sitz im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es eine gültige Betriebs- bewilligung erhalten hat, oder dass die effektive behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Schweiz ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder das Luftfahrtunternehmen über kein von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt; b. die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Ver- tragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwe- rer Weise missachtet haben; oder c. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben; d. die andere Vertragspartei die in Artikel 8 (technische Sicherheit) festgeleg- ten Grundsätze nicht ausübt oder aufrechterhält.
2. Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultation der
anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.
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Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht
bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbe- sondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unter- zeichnet am 14. September 19633 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. De- zember 19704 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September
19715 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. März 19917 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicher- heit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtun- gen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend
den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Überein- stimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von
Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsi- cherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvor- räten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Ver- tragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen
3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31 7 SR 0.748.710.4
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Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer be- stimmten Bedrohung zu ergreifen. 5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavi- gationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere
Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.
Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen
Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen bezüglich Besat- zungen, Luftfahrzeugen oder den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Ge- suchs stattfinden.
4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere
Vertragspartei in diesen Bereichen die zum Zeitpunkt des Übereinkommens gelten- den minimalen Sicherheitsstandards nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertrags- partei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 dieses Abkommens anzuwenden.
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5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen
wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Auswei- se der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.
6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass
zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach denen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Über- einkommens weder erfüllen noch übertreffen.
7. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt zu einem Luft-
fahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunter- nehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 8. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampin- spektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, auf- grund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 9. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder 8 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausge- löst haben, nicht mehr gegeben sind.
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Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1. Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei sind Luftfahrzeuge, die von den
bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Luftver- kehr eingesetzt werden sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstof- fen und Schmierölen, ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Ausserdem werden, mit Ausnahme der Gebühren, die auf den Kosten für geleis-
tete Dienste beruhen, von den gleichen Abgaben und Gebühren befreit: a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Be- hörden dieser Vertragspartei festgesetzten Limitierungen an Bord genom- men werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden; b. Ersatzteile (einschliesslich Triebwerke) und ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, zum Unterhalt oder zur Reparatur eines auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luft- fahrzeugs der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspar- tei eingeführt werden; c. Treibstoffe, Schmieröle und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwen- dung in einem auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahr- zeug der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Güter auf einem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertrags- partei gebraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden. 3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei einge- setzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvor- schriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen
zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar- tei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführ- ten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 10 Direkter Transit Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und welche die für diesen Zweck vorbehaltene
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Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkei- ten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln und Massnahmen zur Einwanderungskontrolle etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit
Art. 11 Benutzungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrund- sätzen.
2. Die Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtun-
gen und Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche die Luftfahrtunternehmen des eigenen Landes, die internationale Linien bedienen, zu entrichten haben. 3. Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen zwischen den für die Gebührener- hebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und sie unter- stützt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die bezeichneten Luftfahrtunternehmen im Austausch der erforderlichen Informationen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Vertragspartei unterstützt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen, die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
Art. 12 Geschäftstätigkeit 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben im Gebiet der anderen Vertragspartei folgende Rechte: a. das Recht Vertretungen einzurichten, einschliesslich lokaler Vertretungen für die Werbung, den Verkauf und die Verwaltung von Luftbeförderungen; b. das Recht den Verkauf und die Vermarktung von Luftbeförderungen unter Verwendung eigener Beförderungsdokumente direkt oder durch eigene Agenten oder Vermittler zu betreiben.
2. In Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertrags-
partei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung, sind die bezeichne- ten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei berechtigt, ihr eigenes Verwaltungs-, Verkaufs-, technisches und Betriebs- und sonstiges Fachpersonal in das Gebiet der anderen Vertragspartei einzubringen und aufrechtzuerhalten, welches für die be- zeichneten Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung des Lufttransports notwen-
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dig ist. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Verordnungen soll jede Ver- tragspartei mit einem Minimum an Verzögerung, die notwendigen Arbeitsgenehmi- gungen, Visa oder andere ähnliche Dokumente an die Vertreter und das in diesem Absatz erwähnte Personal gewähren.
3. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht,
Luftbeförderungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderun- gen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben. Die Vertragsparteien berechtigen die bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen der anderen Vertragspartei, ihre Einnahmenüberschüsse in jede frei konvertierbare Währung umzurechnen und nach Belieben in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Vorbehältlich der nationalen Gesetze und Verordnun- gen und der Politik der anderen Vertragspartei, können die Umrechnung und Über- weisung von Einnahmenüberschüssen, welche im Rahmen des normalen Betriebs erzielt wurden, zu den Devisenkursen umgerechnet werden, welche zum Zeitpunkt des Gesuchs für Umrechnung und Überweisung gilt und es dürfen keine Gebühren erhoben werden, ausser für normale Dienstleistungsgebühren, welche für derartige Transaktionen erhoben werden.
4. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht,
nach Belieben für lokale Ausgaben, einschliesslich dem Kauf von Treibstoffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung oder, vorausgesetzt dies entspricht den lokalen Währungsvorschriften, in frei umrechenbarer Währung zu bezahlen.
5. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit den
bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei oder mit Luftfahrtunter- nehmen eines Drittstaates, soweit diese die entsprechende Betriebsbewilligung besitzen, Marketingvereinbarungen wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Vereinbarungen treffen.
Art. 13 Leasing
1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für
die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und 8 (Technische Sicherheit) übereinstimmen.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtun-
ternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.
Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem angemessenen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in ihr Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
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Art. 15 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, den Luft- fahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.
2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im
Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragspartei- en beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig ge- halten werden.
3. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder
Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorge- schlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Überein- stimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.
Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbe- hörden spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien mitgeteilt werden. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer
Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens vierzehn (14) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 17 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.
Luftlinienverkehr. Abk. mit Indonesien AS 2019
Art. 18 Konsultationen Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultatio- nen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühest- möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Erhalt des schrift- lichen Begehrens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhand- lungen vor und legt während diesen Verhandlungen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftliche Entscheidungen zu ermöglichen.
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte
Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Ersu- chen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. 2. In einem solchen Fall bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von zwei (2) Monaten nach Bezeichnung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei, die andere Vertragspartei ihren Schieds- richter noch nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforder- lichen Bezeichnungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst und entscheidet über die
Verteilung der Verfahrenskosten.
4. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem in Anwendung dieses Artikels
gefällten Entscheid.
Art. 20 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt diese Änderung in Kraft, sobald die Vertrags- parteien sich die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verfahren angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbe-
hörden der Vertragsparteien direkt vereinbart werden. Sie werden vom Zeitpunkt ihrer Vereinbarung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden sind.
3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr
abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen so geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens überein- stimmt.
Luftlinienverkehr. Abk. mit Indonesien AS 2019
Art. 21 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg
schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zukommen zu lassen.
2. Die Kündigung tritt am Ende der Flugplanperiode in Kraft, während welcher die
Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung abgelaufen ist, es sei denn, die Notifizierung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen.
3. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird ange-
nommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zuge- kommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 22 Registrierung Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation registriert.
Art. 23 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch diploma- tischen Notenaustausch die Erfüllung ihrer nationalen rechtlichen Verfahren über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen vom 14. Juni
19788 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Regierung der Republik Indonesien über den Luftlinienverkehr aufgehoben und ersetzt.
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen dazu bevollmächtigten Unter- zeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Jakarta am 31. März 2016, in deutscher, engli- scher und indonesischer Sprache, wobei alle Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkom- mens geht der englische Text vor.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Indonesien: Doris Leuthard Ignasius Jonan
8 AS 1980 1112, 1994 1120
Luftlinienverkehr. Abk. mit Indonesien AS 2019
Anhang
Linienpläne
I. Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können: Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Indonesien Punkte über Indonesien hinaus
Punkte in 3 Punkte Punkte – der Schweiz in Indonesien
II. Strecken, auf denen die von Indonesien bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können: Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Punkte 3 Punkte Punkte in – in Indonesien der Schweiz
Anmerkungen
1. Die Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der be-
zeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Die Punkte auf den festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in
der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betref- fende Linie auf einer vernünftigerweise direkten Strecke betrieben wird.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten
Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4. Jedes bezeichnete Unternehmen kann Zwischenlandepunkte und Punkte
darüber hinaus, die nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.