AS 2019 331
Verordnung des EDI über Getränke
Verordnung des EDI über Getränke
Änderung vom 3. Januar 2019
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke wird wie folgt geändert:
Art. 61 Abs. 5
5 Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für alle Weine, Schaumweine,
Perlweine, Traubenmoste und Likörweine. Schweizer Weine müssen zudem die Anforderungen der Artikel 27a–27e und 48b der Weinverordnung vom 14. Novem- ber 20072 erfüllen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels des 6. Titels
Art. 62a Koordination des Vollzugs In Betrieben, die der Weinhandelskontrolle (Art. 33 Abs. 1 der Weinverordnung vom 14. November 20073 unterliegen, vollziehen die Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung die Artikel 69–76 und 84–86 nach der Lebensmittel- gesetzgebung.
Art. 69 Abs. 2, 3 und 5 Aufgehoben
Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere geographi-
2018-3020 331
Getränke. V des EDI AS 2019
sche Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Assemblage dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71
dieser Verordnung und 27a–27e der Weinverordnung vom 14. November 20074.
2 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC
usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Anga- be trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
3 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die
Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird: a. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buch- stabe c; oder b. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungs- land der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, über- einstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:
1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung
erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern»,
2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung
erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern».
4 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
3. Januar 2019 Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset
4 SR 916.140
332